Hollenbach (kobinet) Wäre er ein Mensch, würde der Steuerfreibetrag in diesem Jahr sein 30-jähriges Jubiläum feiern. Doch es wäre wohl eine recht traurige Veranstaltung.
Von kobinet-Redakteurin Elke Bartz
Vor 30 Jahren wurde der Steuerpauschbetrag für Menschen mit Behinderungen in das Einkommenssteuergesetz eingeführt. Mit den Pauschbeträgen sollten behinderungsbedingte Mehrausgaben teilweise ausgeglichen werden. Doch damit endet bereits der positive Teil der Meldung.
Die Beträge, sind je nach Schwere der Behinderung, oder besser dem Grad der Beeinträchtigung (GdB), zwischen 310 und 3700 Euro jährlich gestaffelt. Und das tun sie schon seit 1975, ohne jemals erhöht worden zu sein. Die Lebenshaltungskosten sind indessen munter in die Höhe geklettert: allein in den vergangenen Jahren um 25 Prozent.
Weder für den Gesetzgeber, noch für die Gerichtsbarkeit war dies Anlass, die Beträge anzuheben. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr 2003 in einem Verfahren festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht zur Anpassung verpflichtet sei. Schließlich könnten Menschen mit Behinderungen Einzelnachweise für ihre Aufwendungen erbringen.
Betroffene können gespannt sein, denn in einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az 2 BvR 1059/03) wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen, ob die verweigerte Anpassung rechtens ist.