Von kobinet-Korrespondent Keyvan Dahesch
Koblenz (kobinet) Betriebe müssen auch dann die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte zahlen, wenn sie diese aus betrieblichen Gründen gar nicht einstellen können. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az.: 7 A 11284/05.OVG).
Eine Zeitarbeitsfirma in Ludwigshafen, die vor allem Schweißer vermittelt, wurde vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Zahlung einer jährlichen Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe in Höhe von 12.220 Euro aufgefordert. Die Firma klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße: Unter den von ihr gesuchten Schweißern seien
Schwerbehinderte weder verfügbar noch einsetzbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Ausgleichsabgabe wird von Arbeitgebern erhoben, die entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine oder nicht genügend Schwerbehinderte beschäftigen. Laut OVG schafft die Abgabe nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung dieser Beschäftigungspflicht. Darüber hinaus solle sie einen «Belastungsausgleich» zwischen denjenigen Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellten und solchen, die dies unterließen. Die Gründe eines Unternehmens, keine Behinderten zu beschäftigen, seien wegen der «Ausgleichsfunktion» der Abgabe unerheblich, argumentierte das oberste Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz. omp