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17.03.2006 - 16:50

Verbandsklageberechtigte schließen sich zusammen.

Bremen (kobinet) Am Mittwoch hat sich in Bremen die Arbeitsgemeinschaft verbandsklageberechtigter Behindertenverbände gegründet. Nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) können nach diesem Gesetz anerkannte Behindertenverbände gegen bestimmte Gesetzesverstöße eine Verbandsklage erheben.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn es zu einer Verletzung der Verpflichtung der öffentlichen Hand kommt, Neu- und Umbauten barrierefrei zu gestalten. Des Weiteren räumt das BremBGG den anerkannten Verbänden Beteiligungsrechte bei den Rechtsverordnungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sowie bei dem Bericht über die Lage von Menschen mit Behinderung ein, der einmal in jeder Wahlperiode vom Senat zu erstellen ist.

Die Behindertenorganisationen wollen mit der Gründung dieser Arbeitsgemeinschaft die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes fördern und ihre Arbeit besser koordinieren. Der Arbeitsgemeinschaft haben sich der Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte (LAGH), der Landesverband der Gehörlosen, der Landesverband Bremen des Sozialverbandes Deutschland, die Lebenshilfe Bremen sowie Selbstbestimmt Leben e. V. angeschlossen.

Bremens Behindertenbeauftragter, Dr. Joachim Steinbrück, begrüßt diese Initiative ausdrücklich: "Dies vereinfacht für Politik und Verwaltung die vorgeschriebene Beteiligung der anerkannten Verbände; jetzt müssen nicht mehr sechs Vereine gesondert unterrichtet werden. Außerdem stärkt die Arbeitsgemeinschaft auch meine Position, habe ich doch starke Partner an meiner Seite."

Horst Frehe von Selbstbestimmt Leben e. V. hierzu: "Mit unserer Arbeitsgemeinschaft wollen wir dafür sorgen, dass das Verbandsklagerecht kein zahnloser Tiger bleibt. Die staatlichen Stellen sollen wissen, dass wir notfalls auch in der Lage sind, unsere Rechte per Klage durchzusetzen."

Für die nächste Sitzung wollen sich die Verbände vor allen Dingen auch mit der Frage beschäftigen, ob und in welcher Höhe es Möglichkeiten für einen finanziellen Fonds gibt, mit dem sie die Kosten eines eventuellen Verbandsklageverfahrens bestreiten könnten. rabu
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