Kopf-Werbung und Navigation überspringen
Kopf-Werbung überspringen

Werbung
Werbebanner zu Hier könnte Ihr Werbebanner sein
Werbebanner zu Sommercamp 2012 selbstbestimmtes Leben
Werbebanner zu Barrierefreie Reiseziele
Werbebanner zu Netzwerk PROBudget
Link zur Startseite Link zur Inhaltsübersicht Link zu Informationen Link zur Kontaktseite
Druckversion
20.04.2006 - 09:58

Versicherung verweigert Auto.

Eppelheim / Kiel / Bad Mergentheim (kobinet) Auf welch kuriose Ideen Versicherungen kommen können, um Leistungen zu verweigern, zeigt der "Fall Lorenz Paulsen".

Lorenz Paulsen ist seit seinem 13. Lebensjahr vom 6. und 7. Halswirbel an querschnittgelähmt. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) Schleswig-Holstein und Hamburg mit Sitz in Kiel ist zum Ausgleich seiner unfallbedingten Schäden verpflichtet.

Der 49-Jährige, der in Eppelheim lebt, hat im Mai 2002 die Kostenübernahme für einen, auf seine Bedürfnisse umgebauten, PKW beantragt. Die Kostenübernahme für einen gebrauchten, gut erhaltenen PKW, den er im Rollstuhl sitzend steuern wollte, wurde nach einem Eignungstest beim TÜV von der BG im Mai 2003 bewilligt.

Allerdings gab es unterschiedliche Ansichten zwischen Paulsen und der BG, die das Fahrzeug zur Verfügung stellen, aber Eigentümer bleiben wollte. Für die Reparatur- und Instandhaltungskosten - außer bei Wartungs- und Reparaturkosten für den behinderungsbedingten Umbau - sollte jedoch Paulsen zuständig sein. Außerdem wurde ein spezieller Elektrorollstuhl, ein Chairman von Permobil, notwendig um das Auto überhaupt fahren zu können. Dieser wurde ebenfalls bewilligt.

Paulsen legte Widerspruch ein, der negativ beschieden wurde. Er nahm sich anwaltliche Unterstützung und klagte die Betriebskostenübernahme vor dem Sozialgericht Mannheim ein. "Ich bin der Meinung, dass Herrn Paulsen die Reparatur- und Instandhaltungskosten nicht zugemutet werden können. Er kann wegen seiner unfallbedingten Behinderung nicht (mehr) erwerbstätig sein und deshalb nicht wie jeder nicht behinderte Erwerbstätige selbst für diese Kosten aufkommen", erklärt Paulsens Anwalt, Leonhard Steigmeier aus Bad Mergentheim. Daher habe die BG diese Kosten zu übernehmen.

Während des Klageverfahrens kam jedoch die BG auf die absurde Idee, dass mit der Bewilligung des Elektrorollstuhls das Bedürfnis zur "selbstbestimmten Mobiltät" befriedigt sei und die Bewilligung der Kostenübernahme für das Auto somit zurück genommen würde. Lorenz Paulsen: "Ich verstehe die Welt nicht mehr. Der Rollstuhl ist notwendig, um das Auto überhaupt fahren zu können. Und weil ich den Rollstuhl nun habe, soll das Auto jetzt überflüssig und der Rollstuhl ausreichend sein".

Wieder zog Paulsen vor das Sozialgericht, welches ihm mit Urteil vom 24. Februar 2006 (Az. S 6 U 2580/03) den Rechtsanspruch auf das (Gebraucht-)Fahrzeug bestätigte. Doch Paulsen ist immer noch nicht glücklicher Besitzer von Rollstuhl und Auto, denn jetzt ist die Versicherung in Berufung gegangen.

Die BG wollte zum Fall nicht Stellung nehmen. In einem Telefonat der kobinet-nachrichten mit der Versicherung meinte Abteilungsleiter Tietz lapidar, in schwebenden Verfahren sei es üblich, keine Auskünfte zu erteilen. elba

Auszug aus dem Urteil, das die Argumentation der BG für ihre Leistungsverweigerung darstellt:

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2006 das Angebot der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rollstuhlversorgung - September 2003 - widerrufen. Für einen weitergehenden Kfz-Hilfeanspruch sei bei bestehender E-Rollstuhlversorgung regelmäßig kein Raum. Der Anspruch auf selbstbestimmte Mobilität sei unter medizinischen wie auch unter Teilhabegesichtspunkten mit einer E-Rollstuhlversorgung in geeigneter Weise erfüllt. Der zuvor angebotenen Fahrzeugversorgung habe ebenfalls ausschließlich dieser Anspruch zugrunde gelegen. Da er bereits erfüllt sei, werde die streitige Fahrzeugversorgung den ursprünglichen Leistungszweck nicht mehr erreichen können. Dies gelte auch, soweit ein Selbstfahrerfahrzeug auch die selbstbestimmte Bewältigung größerer Strecken ermöglichen könne, denn der Mobilitätsanspruch umfasse nicht die Bewältigung aller denkbaren Entfernungen, sondern derer des täglichen Lebens. Es sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund der sehr weit reichenden körperlichen Einschränkungen nach eigenem Bekunden die Bewältigung größerer Strecken ohne fremde Unterstützung ohnehin nicht möglich wäre. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf einen Fortbestand des früheren Leistungsangebotes sei nicht Schützenswert, dass Kfz und E-Rollstuhl generell gleichermaßen geeignet seien, die Mobilität zu gewährleisten.
Leserbrief schreiben
Artikel versenden

Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Stephan D. schrieb am 10.05.2010, 14:15

BG- und Unfallkassenterror

Leider sind einige BGs und Unfallkassen nicht besser als Autohaftpflichtversicherungen. Ich kenne eine Unfallkasse, die ist sogar schlimmer als die GVV Autohaftpflichtversicherung. Und das will schon was heißen.....

Reinhold Messmann schrieb am 20.04.2006, 10:17

Versicherungen diskriminieren Behinderte

dass Versicherungen Behinderte diskriminieren ist bekannt, aber dass auch Berufsgenossenschaften Behinderte diskriminieren war bisher unbekannt. Eigentlich ein Fall für die BILD.

Druckversion
Seitenanfang
Startseite

an den Anfang springen
Impressum

Validiert nach
Valid HTML 4.01
Mediadaten

© 2002-2012 kobinet-nachrichten

Dieser Internetauftritt wurde mit dem Content Management System @it
der dimedis GmbH, Köln erstellt.