
Jena (kobinet) Vor der heutigen Debatte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Deutschen Bundestag fordert die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) die Berücksichtigung der Änderungsvorschläge einer Reihe von Behindertenorganisation zu diesem Gesetz ein. Die ISL ist u.a. der Ansicht, dass die Regelungen für die "zulässige unterschiedliche Behandlung" mit der bisherigen Formulierung in § 20 Abs.1 Satz 1 mit der bisherigen Formulierung, dass die unzulässige Behandlung möglich ist, wenn sie "der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient", viel zu unkonkret gefasst ist und weiteren Diskriminierungen Tür und Tor öffnet. Die Verbände schlagen vielmehr folgende Fomulierung vor: "Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung notwendig ist, um eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Person oder Dritter zu vermeiden, gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften es erfordern oder nur so voraussichtliche Schäden vermieden werden können." "Zudem schlagen wir die Einfügung des folgenden Satzes in §20 vor", erklärte Barbara Vieweg von der ISL: "Derjenige, der sich auf einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung beruft, hat die Nachweise hierfür auf Verlangen vorzulegen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen". Der Kontrahierungszwang, der bisher in § 22 Abs. 2 des alten Antidiskriminierungsgesetzes vorgesehen war, muss nach Ansicht der ISL zudem auch im Gleichbehandlungsgesetz wieder verankert werden. Dieser wurde im jetzigen Entwurf gestrichen. Daher wird die Aufnahme des folgenden Absatzes vorgeschlagen: "Im Fall einer Vertragsverweigerung kann der Benachteiligte den Abschluss eines Vertrages nur verlangen, wenn dieser ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgt wäre. Die Leistung muss hinreichend bestimmt sein; die Gegenleistung ist im Zweifel nach § 315 Abs. 3 und § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln." "Die Herausnahme dieser bisherigen Regelung ist eine gravierende Verschlechterung. Ohne den Kontrahierungszwang kann ein behinderter Mensch zum Beispiel keinen Lebensversicherer zwingen, mit ihm einen Vertrag zu schließen, den dieser wegen der Behinderung verweigert hat. Die Schadensersatzlösung läuft bei der Vertragsverweigerung völlig in Leere", so Barbara Vieweg. omp