
Berlin (kobinet) Der französische Staat muss zwei Elternpaaren behinderter Kinder jeweils 2,4 Millionen Euro Schadenersatz zahlen, weil bei der pränatalen Diagnostik in städtischen Krankenhäusern die Behinderung nicht erkannt wurde. Der christdemokratische Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe und Beauftragte der Unionsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen mahnte, eugenischen Tendenzen entgegen zu treten. Mit der gütlichen Einigung sei der Rechtsstreit beigelegt, sagte ein Sprecher des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg. Mit dem Geld soll die lebenslange Pflege der Kinder sichergestellt werden. Der in Straßburg verhandelte Fall öffnet nach Ansicht von Hubert Hüppe die Tür zu verhängnisvollen eugenischen Weiterungen in Richtung des "Kindes als Schaden" und stellt unübersehbar das Existenzrecht von Menschen mit Behinderungen in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 klargestellt: "Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassung wegen nicht in Betracht." Bereits die beiden Enquete-Kommissionen "Ethik und Recht der modernen Medizin" haben sich mit gravierenden Fehlentwicklungen im Bereich der Pränataldiagnostik befasst. Auffällige Befunde führen zu Abtreibungen sogar noch zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind außerhalb des Mutterleibes lebensfähig ist. "Die Straßburger Einigung erhöht möglicherweise den Druck auf schwangere Frauen, Pränataldiagnostik in Anspruch zu nehmen und bei auffälligem Befund abzutreiben", befürchtet Hüppe. Es sei unbestritten, dass Eltern von Kindern mit Behinderungen die solidarische Unterstützung der Gemeinschaft zusteht. "Der in Straßburg verhandelte Fall mahnt, sich eugenischen Tendenzen entgegen zu stellen." Die Behinderungen der heute acht und neun Jahre alten Kinder waren auf Grund ärztlicher Fehldiagnosen während der Schwangerschaft nicht erkannt worden. In beiden Fällen hatte die französische Justiz die Schuld der Krankenhäuser in Paris festgestellt. Bei einer rechtzeitigen Entdeckung der Behinderungen hätten sich die Eltern für einen Abbruch der Schwangerschaft entscheiden können. Ihnen war jeweils eine Abfindung von etwa 150.000 Euro zugesprochen worden, allerdings nur für das moralische Leid, nicht für die Pflege der behinderten Kinder. Die Berufung der Eltern gegen diese Entscheidung, um eine höhere Summe für den Pflegeaufwand der Kinder zu erstreiten, wurde durch ein Gesetz von 2002 blockiert. Die Klage der Eltern vor dem Europäischen Gerichtshof richtete sich gegen dieses Gesetz. Es nehme ihnen die Möglichkeit, vor einem französischen Gericht eine Entschädigung für die Pflegekosten einzuklagen, argumentierten die Eltern. sch