28.06.2006
- 08:40
Antidiskriminierungsgesetz erneut geändert.
Bonn (kobinet) Der Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (jetzt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG) ist vor der für morgen im Deutschen Bundestag geplanten Verabschiedung erneut geändert worden. Darauf hat Dr. Klaus Michael Alenfelder vom Deutschen Antidiskriminierungsverband die kobinet-nachrichten hingewiesen.
"Wer diskriminiert wird, muß jetzt innerhalb von 2 Monaten schriftlich Ansprüche erheben (§§ 15 IV, 21 V 1 AGG). Ursprünglich waren 6 Monate vorgesehen. Im Entwurf vom Mai war die Frist auf 3 Monate halbiert worden. Diese Änderung ist europarechtlich bedenklich, da sie die bisherige Regelung bei Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 611 a Abs. 4 BGB, verschlechtert. Dies verstößt gegen das EU Verbot, den bisherigen Schutz vor Behinderung durch die Neuregelung abzusenken. Zudem verstößt es gegen die Forderung der EU Richtlinien, nach einem effektiven Schutz vor Diskriminierung. Wahrscheinlich wird diese Regelung vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben", schreibt Dr. Alenfelder in einer ersten Stellungnahme zu den geplanten Veränderungen.
Die Beweislast ist ebenfalls geändert worden. "Der Diskriminierte muß Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen, § 22 AGG. Ursprünglich mußte der Diskriminierte Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen. Allerdings stellt die Begründung des Entwurfs fest, diese Neuformulierung solle nur klarstellen, dass eine eidesstatliche Versicherung des Diskriminierten allein nicht ausreicht, um eine Benachteiligung glaubhaft zu machen", so Dr. Alenfelder.
Im Arbeitsrecht sollen der Stellungnahme zufolge bei Kündigungen ausschließlich die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Bislang sollten diese "vorrangig" gelten. Allerdings können durch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht die zwingenden EU Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ausgehebelt werden. Damit ändert diese Änderung an der Rechtslage nichts. Gewerkschaften und Betriebsräte dürfen weiterhin Arbeitgeber verklagen, die grob gegen die Vorschriften des AGG verstoßen, § 17 AGG. Diese Regelung ist bei der CDU/CSU besonders umstritten. "Daher wurde das Klagerecht jetzt ausdrücklich auf grobe Verstöße beschränkt. Allerdings hat sich inhaltlich nichts verändert. Der bisherige Entwurf verwies auf eine Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes, die zwingend einen 'groben Verstoß' voraussetzte, § 23 Abs. 3 BetrVG. Die jetzige Änderung ist daher schlicht überflüssig", meint Dr. Alenfelder.
Wichtig ist nach Ansicht von Dr. Alenfelder aber auch, dass es im Zivilrecht keinen Schutz bei Diskriminierung wegen der Weltanschauung geben wird, § 1 Abs. 1 AGG. "Damit sollen Rechtsextremisten daran gehindert werden, sich im Zivilrecht auf das AGG zu berufen. Ein Diskriminierungsverbot gilt bei Wohnungsvermietung nur für Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, § 19 V AGG. Durch diese Regelung bleibt der größte Teil des Wohnungsmarktes offen für Diskriminierung. Auch größere Wohnungsgesellschaften können sich durch passende Gesellschaftskonstrukte auf diese Ausnahmeregel berufen. Allerdings ändert diese Rgelung wenig, da bereits nach dem bisherigen Entwurf nur bei 'Massengeschäften' Diskriminierung verboten sein sollte", heißt es in der Stellungnahme von Dr. Alenfelder.
"In der Praxis ändert sich gegenüber dem Entwurf vom Mai 2006 wenig: Die Änderungen sind teilweise europarechtlich sehr bedenklich (Zweimonatsfrist und ausschließliche Geltung des Kündigungsschutzes). Andere Umformulierungen stellen nur klar, was ohnedies galt (Klagerecht des Betriebsrat und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beweislastregelung). Eine echte Änderung ist der entfallene Schutz gegen Diskriminierung wegen der Weltanschauung", so das Resümee des Arbeitsrechtlers. omp
Leserbriefe zu diesem Artikel:.
Benjamin Dannert schrieb am 28.06.2006, 12:11
Nur wenig Änderungen
Zunächst: Ich habe immer dafür plädiert, den Schutz der Weltanschauung aus diesem unseligen Gesetz herauszunehmen. Es freut mich, dass auch die Politik den Unsinn dieses Diskriminierungstatbestandes erkannt haben.
Eine weitere bestehende Unsinnigkeit ist aber nach wie vor das Alter als Diskr.-Merkmal. Die Politik versucht hier, die arbeitsrechtliche Diskriminierung Jüngerer (Sozialpläne, Senoritätsprinzip) die für Arbeitgeber diese attraktiver bei Einstellungen macht, erneut durch eine staatliche Verordnung zurechtzubiegen. Hier ist eine Klagewelle zu befürchten.
Außerdem negativ ist die immer noch bestehende Gefahr für Privatleute, nach Annoncen in Zeitungen oder ebay verklagt werden zu können, ohne ein Recht auf Unschuldsvermutung zu haben (§ 19 (2) + § 2 (1) Nr. 8 + § 22)
Die Änderungen am AGG sind dennoch sinnvoll und ein Schritt in die richtige Richtung. Als nächstes sollten die EU-Richtlinien (die von grünen Politiker maßgeblich entwickelt und abgesegnet wurden) geändert werden.
Es kann nicht sein, dass sich Deutschland gravierende Eingriffe in die Grundrechte gefallen lassen muss, weil auf fragwürdige und wenig demokratische Weise EU-Gesetze dies erzwingen.
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