
Von kobinet-Korrespondent Keyvan Dahesch München (kobinet) Das Land Bayern hat ein Maßnahmenpaket zur Integration von Menschen mit Behinderungen beschlossen. "Das am 1. August 2003 in Kraft getretene Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG) hat erstmals Ansprüche von Menschen mit Behinderung auf Barrierefreiheit in möglichst vielen Lebensbereichen festgelegt. Das bayerische Kabinett hat nun ein Maßnahmenpaket beschlossen, das diese Ansprüche konkretisiert. So haben Menschen mit Behinderung ab dem 1. September 2006 Anspruch darauf, im Verwaltungsverfahren die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen zu verwenden", erklärte Bayerns Sozialministerin Christa Stewens in München. Auch würden blinden und sehbehinderten Menschen nun im Verwaltungsverfahren Dokumente barrierefrei zugänglich gemacht. "Diese Verpflichtung aller Behörden und Schulen schafft in der gesamten Verwaltung Barrierefreiheit und stellt so einen weiteren wichtigen Schritt zur gleichwertigen Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft dar", betonte Stewens und fügte hinzu: "Wichtig ist mir dabei auch, dass beispielsweise hör- oder sprachbehinderte Eltern von nicht behinderten Kindern künftig kostenfrei durch Gebärdensprachdolmetscher bei der Kommunikation mit der Schule unterstützt werden". Im Einzelnen regeln die zwei Verordnungen folgende Sachverhalte: Die Bayerische Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf Aufwendungserstattung der Kommunikationshilfen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sowie im Rahmen der Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern, die nicht hör- oder sprachbehinderte Kinder haben, mit deren Schule. Die Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) regelt die Art und Weise (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, sonstige Weise), wie blinden und sehbehinderten Menschen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. omp