
Hollenbach (kobinet) Seit dem 1. September gelten die neuen Begutachtungsrichtlinien (BRi) zur Einstufung in die Pflegeversicherung. Welche Auswirkungen für Leistungsberechtigte sie haben können, zeigt die Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.), Elke Bartz, an zwei Punkten auf. "Auf 165 Seiten wird das Verfahren zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches, also der Sozialen Pflegeversicherung, geregelt", so Bartz. "Sie dienen dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, als Orientierungsvorgaben zur Einstufung in die Pflegestufen". Künftig würden nach den neuen BRi nicht nur der Pflegebedarf, sondern auch Leistungen der Behandlungspflege bei der Begutachtung erfasst. Hintergrund dafür seien Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG), nach denen Versicherte unter bestimmten Umständen wählen können, ob sie diese Leistungen von der Pflege- oder von der Krankenkasse erstattet bekommen wollen. "Wir plädieren ja immer für Wunsch- und Wahlrechte", erklärt Bartz. "Doch manchmal bergen sie auch Tücken und Risiken". So könnte das Wahlrecht zwar positive Auswirkungen für die Leistungsberechtigten haben. Aber die Gefahr von Risiken sei größer. "Wenn einem Antragsteller auf Leistungen wenige Minuten fehlen, um in eine (höhere) Pflegestufe eingestuft zu werden, kann es sinnvoll sein, beispielsweise das Anziehen von Kompressionsstrümpfen als Leistung der Pflegeversicherung zu wählen. Das gilt vor allem, wenn die Geldleistung für die Pflege durch ehrenamtliche Personen in Anspruch genommen wird". Wenn jedoch die Sachleistung für die Inanspruchnahme eines ambulanten Dienstes gewählt wird, hätte das in der Regel negative Auswirkungen, denn: "Die 'gedeckelten' Leistungen der Pflegeversicherungen decken ohnehin nicht den kompletten Pflegebedarf. Werden dann noch Leistungen der Behandlungspflege darüber mitfinanziert, bleibt für die Grundpflege noch weniger übrig. Hier ist es sinnvoller, die Behandlungspflegeleistungen weiterhin über die Krankenkasse zu beziehen, da diese nicht gedeckelt sind". Bartz gibt zu bedenken: "Hier können Pflegebedürftige schnell in die Falle tappen, denn kaum jemand kennt sich so gut aus, dass er die Folgen seiner Wahl abschätzen kann. Auch der MDK kann, selbst wenn er es will, kaum eine Empfehlung für die richtige Wahl geben, denn er hat während der Begutachtung nicht schon gleich das Zeitergebnis parat. Das ermittelt er in der Regel erst an seinem Schreibtisch". Das Ganze würde für die Leistungsberechtigten nicht nur kompliziert klingen, sondern auch sein, meint Bartz. "Darum ist es ungeheuer wichtig, sich vor dem 'Besuch' des MDK genau zu informieren, um zu wissen, worauf man achten muss". Eine zweite Änderung mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen sei die neue Regelung, nach der Pflegegeldempfänger jetzt genau angeben müssen, wer die ehrenamtliche Hilfe bei ihnen leistet. "Damit soll angeblich dem Einsatz 'billiger Pflegekräfte' aus dem Ausland vorgebeugt werden", erklärt Bartz. Kompliziert würde es aber auch für diejenigen, die ihre Pflege durch immer wieder mal wechselnde Pflegepersonen sicherstellen würden. "Problematisch kann es auch werden, wenn jemand der arbeitslosen Nachbarin mal eine kleine Entschädigung für das Einkaufen oder die Hilfe beim Toilettengang gibt und diese das nicht mehr macht, weil sie Ärger mit dem Arbeitsamt befürchtet". So gut es sei, Schwarzarbeit vorzubeugen, so negative Auswirkungen könnte das auf bewährte Pflegekonstrukte haben, die damit zusammenbrechen könnten. Dann wüssten viele nicht mehr, wie sie ihre Hilfen organisieren sollen. omp Die kompletten Begutachtungsrichtlinien gibt es auf der Internetseite des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa e.V.)