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kobinet-nachrichten
13.10.2006 - 11:21
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org

Berlin (kobinet) Leistungen der Eingliederungshilfe sind auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu gewähren. Das betonte heute die Bundestagsabgeordnete Silvia Schmidt in einer Pressemitteilung. "Fest steht", so die Behindertenbeauftragte der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, "der Sozialhilfeträger darf die Leistung an einen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nicht deshalb verweigern, weil er Arbeitslosengeld II bezieht." Immer mehr behinderte Bezieher von Arbeitslosengeld II erhielten in den letzten Monaten keine Eingliederungshilfe (SGB XII/Sozialhilfe) mehr von ihrem Sozialhilfeträger. Oft traf es suchtkranke Menschen, die zwar drei Stunden am Tag arbeiten können, aber in teilstationären Kliniken ein paar Stunden am Tag psychisch unterstützt werden mussten. Diese Verweigerung der Eingliederungsleistungen ist nicht rechtmäßig. Behinderten Beziehern von Arbeitslosengeld II stehen grundsätzlich auch die Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 bis 60 SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII) zu. Dies hebt eine Gerichtsentscheidung des Sozialgerichts Halle (Az. S 13 SO 66/06) vom 5. September 2006 ebenso hervor, wie ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Silvia Schmidt: "Jeder, der Unterstützung in Anspruch nehmen will, kann sich an einen Rehabilitationsträger seiner Wahl wenden. Auftretende Zuständigkeitsprobleme - es könnte zum Beispiel die Rentenversicherung zuständig sein - dürfen nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Diese Zuständigkeitsprobleme müssen die Rehabilitationsträger untereinander ausmachen. Das hat der Gesetzgeber bereits seit Jahren entschieden und es steht auch im § 14 SGB IX. Zudem hat der behinderte Mensch die Möglichkeit, sich an eine Gemeinsame Servicestelle zu wenden. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt haben vorwiegend die Rehabilitationsträger diese Servicestellen eingerichtet, die der Beratung der Betroffenen dienen." sch
Hartmut Heitmann schrieb am 27.04.2008, 07:36
Guten Tag,
sicherlich mag es Entscheidungen und gesetze hinsichtlich Behinderte ALG II Bezieher geben,
aber ob dies auch Rechtsmäßig bei den Leistungsträgern umgesetzt wird, ist immer Fraglich!
Ich spreche aus eigener Erfahrung und momentanen Kapf mit meiner zuständigen AGE Gutachterurteil Fast Voll Erwerbsfähig aus dem Jahr 07/07 zur Zeit GdB 80 MZ: G, B. stark Sehbehindert gelte laut Urteil als Erwerbsfähig aber bekome trotz Behinderenstaus keinerlei Unterstützung!
Im Gegenteil es wird noch sobald man seine rechte als Behinderter einfordert rohaltung gezeigt.
Will man seine Rechte als Erwerbsfähiger einfordern wird auf die behinderung verwiesen!
Irgendwie absoluter Hohn!
Elisabeth Riediger-Wirthensohn schrieb am 14.10.2006, 01:36
Mitarbeiter einer wohnortnahen Servicestelle für behinderte Menschen verweisen um Rat suchende behinderte Bürger eher direkt an den Träger, der ja nun bekannt sei, nach meiner Erfahrung, obwohl es nicht einmal zu vorläufigen Leistungen im Sinne des SGB I kommt, weil kein evt. Träger seine Zuständigkeit erklärt. Was den Bürgern rechtlich zusteht, weil lückenlos gesetzlich geregelt, wird oft nicht in der Praxis von den Trägern oder Servicestellen erbracht.
Alltag im Leben eines behinderten Bürgers.-Grüsse, Elisabeth Riediger-Wirthensohn
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