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16.05.2007 - 20:38

Lebenshilfe warnt vor Zugriff auf nichteinwilligungsfähige Menschen.

Marburg (kobinet) Das in Deutschland geplante Gewebegesetz unterschreitet nach Ansicht der Lebenshilfe Standards in der Bioethik. Ihr Vorsitzender Robert Antretter warnte heute davor, nicht einwilligungsfähige Menschen schutzlos als Gewebespender einzubeziehen.

"Seit der so genannten Bioethik-Konvention wird über fremdnützige Forschung an Nichteinwilligungsfähigen diskutiert. Deutschland hat aus guten Gründen die Konvention bis heute nicht gezeichnet, weil sie bedrohliche Sonderregelungen für die Zulässigkeit fremdnütziger Eingriffe an einwilligungsunfähigen Menschen enthält", so Antretter. Die mit dem Gewebegesetz beabsichtigte Änderung des Transplantationsgesetzes gehe sogar darüber hinaus. Der Gesetzentwurf verlange für eine Knochenmarkspende von dauerhaft nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen nicht einmal mehr das Einverständnis des Spenders. Vielmehr werde auf Regelungen des Betreuungsrechts Bezug genommen, die für gefährliche Heileingriffe gelten und auf eine mögliche gerichtliche Genehmigung zurückgreifen. Dies sei mit dem Gebot der Freiwilligkeit einer Gewebespende nicht vereinbar.

Höchst bedenklich sei zudem, dass der Entwurf auch darauf verzichte, durch Hürden, die selbst in der Bioethik-Konvention oder im Arzneimittelgesetz anerkannt werden, einen gewissen Schutz für nichteinwilligungsfähige Menschen zu gewähren. So fehlt der Vorbehalt, nach dem Eingriffe nur bei minimalen Risiken und Belastungen zuzulassen sind. "Es besteht damit die Gefahr, dass unter dem Dach des Gewebegesetzes in Deutschland anerkannte ethische Mindeststandards der Bioethik weit unterschritten werden."

Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind daher gefordert, die bereits in einer Ausschussanhörung am 7. März vorgetragenen Vorschläge der Lebenshilfe aufzugreifen und die Regelungen zur Knochenmarkentnahme bei einwilligungsunfähigen Volljährigen aus dem Entwurf fallen zu lassen. Nur so könne vermieden werden, dass Deutschland in Widerspruch zu wichtigen ethischen Grundpositionen gerate.

Eine solche Abschaffung des Schutzes nichteinwilligungsfähiger Erwachsener gleichsam durch die Hintertür widerspricht allen aktuellen Regelungen, die eine Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung sichern sollen, ganz aktuell der Ende März von der Bundesregierung unterzeichneten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. sch
 

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