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25.09.2007 - 08:10

Heizkosten von Alg-II-Empfängern im tatsächlichen Umfang übernehmen.

Von Alexander Drewes

Kassel (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Hessen (mit Sitz in Darmstadt) hat am 05.09.2007 einen für Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) wichtigen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefasst (Aktenzeichen [Az.]: L 6 AS 145/07 ER). Danach sind Heizkosten regelmäßig in dem Umfang zu bezahlen, wie sie mietvertraglich oder durch das Energieversorgungsunternehmen im Vorhinein geltend gemacht werden und nicht - wie die Arbeitsgemeinschaften bislang das Gesetz auslegen - ausschließlich zu pauschalieren. Dies trifft immer dann zu, wenn ein tatsächlich über der Pauschale liegender Bedarf nachgewiesen wird.

Der Fall ist ursprünglich vor dem Sozialgericht in Kassel verhandelt worden (Beschluss vom 27.03.2007, Az.: S 8 AS 181/07 ER). Für entscheidungserheblich hat das LSG es unter anderem erachtet, dass die das Arbeitslosengeld II ausbezahlende Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nicht einmal darzulegen versucht habe, dass ein unwirtschaftliches Verhalten der Klägerin vorgelegen habe. Zudem habe die ARGE auch überhaupt nicht darauf abgestellt, wie die Bausubstanz der von der Klägerin bewohnten Wohnung beschaffen gewesen sei, ob die Klägerin überhaupt die Möglichkeit habe, Energie in einem Umfang zu sparen, dass mehr Kosten anfallen könnten und ähnliches mehr. Dabei müsse nicht der Arbeitslosengeldempfänger der ARGE beweisen, dass die erhöhten Kosten aufgrund schlechter Bausubstanz oder Ähnlichem zustande gekommen seien, vielmehr müsse die ARGE dem Leistungsempfänger nachweisen, dass sein Heizverhalten unwirtschaftlich sei.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Betrag in Höhe von 26,46 Euro monatlich. Auch sei es unstatthaft, dass die ARGE versucht habe, eine Rückzahlung des Mehrbedarfs an Heizkosten auf dem Weg zu erreichen, dass sie der Klägerin lediglich ein Darlehen über den Mehrbedarfsbetrag gewährt habe. Hierfür gäbe es keine gesetzliche Grundlage.

Eine derartige Vorgehensweise läge zumindest im Bereich der Sittenwidrigkeit, auf jeden Fall widerspräche es der Regel von Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, jemandem eine darlehensweise Leistungsgewährung aufzudrängen, zu der die ARGE im Einzelfall verpflichtet sei und deren Rückzahlung sie schon deswegen nicht verlangen könne, weil die Sätze, die im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausbezahlt würden, nicht einmal die Pfändungsfreigrenzen deckten.

Die Entscheidung ist für behinderte Menschen aus mehrerlei Sicht interessant. Zum einen haben körperbehinderte Menschen aufgrund ihrer Bewegungseinschränkung regelmäßig einen höheren Heizbedarf. Bei behinderten wie nichtbehinderten Arbeitsuchenden ergibt sich weiterhin das Problem, dass das momentan angewandte Statistikmodell, mit dem die Bedarfe der sogenannten unteren Einkommensgruppen ermittelt werden, von berufstätigen Menschen ausgeht. Die Bedarfsermittlung für arbeitsuchende Menschen berücksichtigt folglich in keiner Weise, dass sich die Leistungsempfänger regelmäßig - gezwungenermaßen - überwiegend zu Hause aufhalten, wodurch in der Heizperiode ein deutlich höherer Heizbedarf entsteht.

Obwohl die Entscheidung "nur" im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, Antragsanspruch wie Antragsgrund also lediglich zusammenfassend geprüft worden sind (ansonsten würde sich das Verfahren zu lange hinziehen) und der ARGE noch die Revision zum Bundessozialgericht offen stehen, hat das LSG sehr deutlich erkennen lassen, dass es auch im Hauptsacheverfahren nicht anders entscheiden wird.

Mit dieser Entscheidung wird im Grunde das Modell, wonach Bedarfe weitgehend pauschaliert werden können, für den Bereich der Heizkosten aufgehoben. Die Rechtsprechung kehrt - endlich - zu dem Grundsatz zurück, dass Einzelfallentscheidung regelmäßig dann zu treffen sind, wenn wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden kann. Auf die Heizkosten hat - gerade in Zeiten ständig ständiger Preise für Erdgas, Heizöl und Strom - der Einzelne jedoch nur sehr bedingt Einfluss.

Im Grunde bleibt der Gesetzgeber gefordert, die bereits vor Schaffung des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingeführte sehr umfängliche Pauschalierungsmöglichkeit wieder aufzugeben. Die Pauschalierung wurde im Grunde zur Verwaltungsvereinfachung eingeführt und hat seit Jahren zur Folge, dass ganze Lebensbereiche von langzeitarbeitslosen Menschen chronisch unterfinanziert sind.

Man kann ja verstehen, dass der Gesetzgeber selbst bei "nur" noch 3,5 Millionen arbeitslosen Menschen den Leidensdruck auf Arbeitsuchende stetig erhöhen will. Dass den Leistungsempfängern jedoch teilweise nicht einmal die Sätze zum Leben bleiben, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, weil sie für Pauschalleistungen ausgegeben werden müssen, die die Bedarfe nicht decken, ist ein Skandal, dem zumindest die Rechtsprechung des LSG Hessen nun ein wenig entgegenwirkt. sch

 

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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Ute Schumacher schrieb am 21.11.2007, 21:28

Heizkosten

Das war ein sehr interessanter Beitrag von Hern Drewes. Als Betroffene möchte ich dazu noch sagen, dass es gar nicht möglich ist, die Kosten zu senken, wenn man beispielsweise eine Elektro-Heizung hat. Schon bei der Umstrukturierung der Konzerne stellte sich nämlich heraus, dass die Nachtspeicherheizung gar nicht in die neuen Tarife einstellbar ist. Ich versuche immer noch herauszufinden, woran das wohl (technisch???) liegen könnte. Insofern bezahlt man nicht nur wie andere Stromnutzer dauernd mehr, sondern die Heizung wird gesondert berechnet und erst recht teurer. Man kann also nicht den Stromversorger wechseln, woran auch immer das liegen mag.
Wäre schön, wenn sich mal jemand damit befaßt, der vielleicht einen Kontakt hat. Ich habe bereits einige Stromversorger angeschrieben, aber es kommt keine Antwort. Es ist natürlich gewollt, aber warum - das wäre doch mal interessant, nicht wahr?
Vielen Dank für eine eventuell eintreffende Antwort. Ansonsten weiter so hier, dads ist toll!

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