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13.10.2007 - 19:38

Behinderte Studentin hatte Anspruch auf Pflegeleistungen im Ausland.

Hamburg (kobinet) Das Sozialgericht Hamburg hat jetzt die Rechte pflegebedürftiger Menschen, die Ausbildungsphasen oder Praktika im Ausland absolvieren möchten, gestärkt. Dies teilt Dr. Oliver Tolmein, der die behinderte Klägerin im Rechtstreit vertreten hat, heute den kobinet-nachrichten mit (Az. S 56 SO 350/06).

Nach einem zwei Jahre dauernden Verfahren hat das Gericht gestern entschieden, dass die behinderte Studentin Anspruch auf Pflegeleistungen während eines dreimonatigen studienbegleitenden Praktikums in Madagaskar hatte. "Die Hamburger Betriebswirtschaftsstudentin ist rund um die Uhr auf Assistenz angewiesen ist. Sie hatte das Praktikum absolviert, weil in ihrem Fachgebiet internationale Erfahrungen die späteren Berufschancen erheblich verbessern" berichtet Tolmein. "Die Freie und Hansestadt Hamburg verweigerte ihr für die Zeit des Praktikums die Übernahme der Pflegekosten, obwohl die Pflegeleistungen in Madagaskar günstiger waren, als sie im gleichen Zeitraum in Deutschland gewesen wären". Die Studentin konnte ihr Praktikum nur absolvieren, weil ihr Verwandte Geld für die Pflege während des Madagaskar-Aufenthaltes liehen. Mittlerweile hat sie das Studium erfolgreich abgeschlossen.

Tolmein kritisiert die Entscheidung der Hansestadt als Diskriminierung von Menschen mit Behinderung: "Wer behinderten Menschen, die ein Praktikum im Ausland machen, die Pflegekosten nicht bezahlt, macht es ihnen wegen ihrer Behinderung meistens unmöglich, so ein Praktikum zu absolvieren".

Das Sozialgericht Hamburg argumentiert in seiner am 12. Oktober 2007 getroffenen Entscheidung, dass es im Sozialhilferecht keine Norm gibt, die verlangt, dass pflegebedürftige Menschen sich ständig in Deutschland aufhalten müssen, wenn sie Assistenzleistungen beanspruchen. Entscheidend komme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, der aber auch in Deutschland gegeben sein kann, wenn sich jemand für mehrere Wochen oder Monate im Ausland aufhalte. Es komme vorrangig auf den jeweiligen Einzelfall an.

Es spiele beispielsweise eine Rolle, ob der Auslandsaufenthalt wegen eines Praktikums sinnvoll sei, oder ob es sich um eine Vergnügungsreise oder einen erheblich ausgedehnten Urlaub handele. Auch die Höhe der Pflegekosten im Ausland spielten für das Gericht eine Rolle. Da - wie hier - die Kosten gleich hoch oder sogar niedriger ausfielen als in Deutschland, spreche das für die Bewilligung einer Leistung.

Selbst Mehrkosten würden nicht automatisch eine Leistungsverweigerung bei Auslandsaufenthalten begründen. In einem solchen Fall komme es nach § 9 SGB XII auf die Angemessenheit der Wünsche und auf die Dimension der Mehrkosten an. Missbrauch werde dadurch vorgebeugt, dass Sozialleistungen grundsätzlich nur erbracht werden dürften, wenn der betroffene Mensch seinen Lebensmittelpunkt, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland habe.

"Vor zwei Jahren hatte der so genannte 'Florida-Rolf'-Fall für Empörung gesorgt, bei dem ein Arbeitsloser dauerhaft im Ausland gelebt und Sozialhilfeleistungen in Deutschland bezogen hatte", sagt Tolmein. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg sei seines Wissens nach die erste Entscheidung, nach der in einem solchen Fall für ein längeres, aber klar befristetes Praktikum außerhalb der EU Pflegeleistungen bewilligt werden.

Er begrüßt die Entscheidung, deren schriftliche Gründe noch nicht vorliegen: "Das Urteil trägt dem Teilhabebedürfnis behinderter Menschen Rechnung und verhindert ihre systematische Benachteiligung wegen ihres Assistenzbedarfes. Es passt damit gut in die rechtliche Entwicklung, die durch Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetze geprägt ist und macht deutlich, dass auch behinderte Menschen die Möglichkeit bekommen müssen, sich in einem durch Internationalisierung und Globalisierung geprägten Arbeits- und Lebensumfeld zu behaupten". Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. elba

Rückfragen an Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Kanzlei Menschen und Rechte, Borselstraße 28, 22765 Hamburg, Tel. 040 6000 947 00 oder per E-Mail info@ra-tolmein.de
 

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