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kobinet-nachrichten
08.12.2007 - 01:20
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org

Kleinkahl (kobinet) Für behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, müssen die Pflegekassen laut § 43a SGB XI maximal Leistungen in Höhe von 256 Euro erbringen. Für behinderte Menschen in Pflegeeinrichtungen zahlen die Pflegekassen jedoch - je nach Pflegestufe - Sachleistungen in Höhe von bis zu 1432 Euro. Gegen diese Ungleichbehandlung hat Inge Rosenberger von der Elterninitiative "Teilhabe für Alle" eine online-Petition eingereicht. Wer sie unterstützen möchte, kann sich noch bis zum 14. Januar 2008 als Mit-Petent eintragen.
Die Träger der Sozialhilfe, die die von der Pflegeversicherung nicht erstatteten Kosten tragen müssen, drängen behinderte Menschen zunehmend in Pflegeeinrichtungen, in denen die Körperpflege und nicht die Eingliederungshilfe im Vordergrund steht. In Pflegeheimen wird weniger pädagogisches Personal vorbehalten als in Eingliederungseinrichtungen.
So soll derzeit im Raum Aschaffenburg ein Pflegeheim mit Versorgungsvertrag nach dem SGB XI für junge Menschen mit schwerer Behinderung gebaut werden. Dagegen spricht sich die Elterninitiative ausdrücklich aus. Durch die Petition an den Deutschen Bundestag erhofft sich die Elterninitiative, dass der Gesetzgeber - vor allem auch angesichts der bevorstehenden Pflegeversicherungsreform - diese Ungleichbehandlung behinderter Menschen beseitigt. elba
Text des § 43a SGB XI
Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
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