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19.01.2008 - 10:09

Häusliche Krankenpflege auch außerhalb des eigenen Haushaltes.

Siegburg/Berlin (kobinet) Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Pressemitteilung erklärt, können pflegebedürftige Patientinnen und Patienten künftig häusliche Krankenpflege als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch an anderen geeigneten Orten als ihrem eigenen Haushalt beanspruchen (kobinet 14. Januar 2008).

Vor allem in Schulen, Kindergärten, betreuten Wohnformen oder am Arbeitsplatz gelte diese Richtlinie. Außerdem könnten Patientinnen und Patienten mit einem sehr hohen Versorgungsbedarf in Pflegeeinrichtungen - beispielsweise dauerbeatmete Menschen - diese Leistungen neben denen der Pflegeversicherung beanspruchen.

Musste die häusliche Krankenpflege seither von einem niedergelassenen Vertragsarzt verordnet werden, kann nun der Krankenhausarzt die Verordnung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ausstellen. "Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten war mit der jüngsten Gesundheitsreform (GKV-WSG) erweitert und der G-BA beauftragt worden, hierzu die notwendigen Regelungen zu beschließen", heißt es in der Presseerklärung des G-BA.

Die Entscheidung werde dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Der Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung würden in Kürze im Internet veröffentlicht. elba
 

 
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