
Berlin (kobinet) Die heutige Debatte im Deutschen Bundestag über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nahm der Berliner Rechtsanwalt Dr. Martin Theben zum Anlass darauf hinzuweisen, dass die gängige Bedarfsermittlung in Heimen rechts- und verfassungswidrig ist. Es handele sich um ein besonders gravierendes Problem der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
"Die Bedarfsermittlung bei Menschen in stationären Einrichtungen erfolgt gerade in Berlin sehr oft unter Anwendung des sogenannten Metzlerverfahrens. Diese Methode wurde von der Tübinger Professorin Dr. Heidrun Metzler entwickelt. Sie dient der Bildung von vergleichbaren Hilfebedarfsgruppen. Danach werden die Entgelte berechnet, die von den Sozialhilfeträgern an die Behinderteneinrichtungen gezahlt werden. Das Verfahren ordnet verschiedenen Lebensbereichen des betreffenden Bewohners bestimmte Punktwerte zu, die dann addiert werden", erklärte Theben.
Je höher der so errechnete Wert ist, desto höher ist dann auch die Hilfebedarfsgruppe. Daraus leitet sich dann das entsprechende Entgelt ab. Hierzu meint der auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwalt: "Das Metzlerverfahren reduziert das Leben von Menschen mit Behinderungen auf eine mathematische Größe. Es hat bei der konkreten Bedarfsermittlung nichts zu suchen."
Dennoch verwenden die Berliner Bezirke den berüchtigten Metzlerbogen, um Leistungen zu beschränken. "Der Bedarf muss jedoch ganzheitlich und individuell festgelegt werden. Außerdem werden die Betroffenen gegenüber den Beziehern ambulanter Hilfen benachteiligt", so Theben. "Wir lassen die Praxis gerade in mehreren Fällen vor dem Sozialgericht Berlin überprüfen." sch
Dr. Martin Theben schrieb am 28.01.2008, 12:44
Die stilistische Kritik des Kollegen Drewes ist mir in ihrer Vehemenz unverständlich. Aus der Tatsache, daß es sich um meine Presserklärung handelt wird wohl. spätestens auf der Metaebene deutlich, daß es um meine Meinung geht. Ich räume am Ende ja ein, daß ich eben diese Meinung gerade gerichtlich überprüfen lasse. Erfreulich ist aber, die inhaltliche Solidarität des Kollegen Drewes. Wir sollten daher gemeinsam für eine bessere Eingliederungshilfe streiten und uns nicht, zumindest nicht öffentlich, um Stilfragen streiten. Das treibt nur Keile in eine hoffentlich noch immer engagierte Bewegung!
Herzliche Grüße an den Kollegen
Dipl. Soz. Päd Dr. jur. Martin Theben
Alexander Drewes schrieb am 26.01.2008, 22:43
Ob eine Verwaltungspraxis rechtswidrig ist, entscheidet für gewöhnlich kein einzelner Rechtsanwalt, also auch nicht Hr. Dr. Martin Theben. Wäre dem so, bedürfte es des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr.
Noch weniger haben Einzelpersonen darüber zu entscheiden, ob ein Sachverhalten Grundgesetz widrig ist. Über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheidet einzig und alleine die Verfassungsgerichtsbarkeit von Bund und Ländern nach Zuständigkeit, soweit es sich um kommunale Satzungshoheit handelt, auch die Verwaltungsgerichte.
Es sei Hrn. Dr. Theben ja unbenommen, eine bestimmte Verwaltungspraxis für Unrecht und gar für mit der Verfassung nicht vereinbar zu halten (womit er - vermutlich - sogar Recht hat). Dann darf man von einem Juristen - und ein solcher ist Hr. Dr. Theben - allerdings auch eine sprachliche Versachlichung insofern verlangen, als er zum Ausdruck bringt, dass _er_ und vermutlich die von ihm vertretene Mandantschaft diesen Zustand für nicht Recht gemäß und gar für verfassungswidrig hält. Eine Aussage in der Form wie "Mir passt die ganze Richtung nicht, ergo ist sie nicht rechtens und gar verfassungswidrig" sollte einem Juristen wirklich nicht unterkommen, zumal schon nicht in einer gezielten Presseerklärung, mit der die Öffentlichkeit ja wohl auf diesen - seiner Ansicht nach - unhaltbaren Zustand aufmerksam gemacht werden soll.
Letzten Endes desavouiert er mit einer solchen überspitzten Aussage letztlich nur sein Anliegen, da man mit derartigen Aussprüchen zwar sicherlich innerhalb der Behindertenbewegung Punkte sammeln kann, fachlich irgendwann aber nicht mehr Ernst genommen wird.
Mag. jur. Dipl.-Psych. Alexander Drewes (LL.M.)
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