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22.02.2008 - 09:08

Nicht immer Anspruch auf Vorstellungsgespräch.

Mainz (kobinet) Behinderte Menschen haben nicht immer Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem diese Woche veröffentlichten Urteil so entschieden. Geklagt hatte eine behinderte Juristin, die sich um ein Richteramt bewerben wollte, aber zur Vorstellung erst gar nicht eingeladen worden war.

Bewirbt sich ein Schwerbehinderter ohne fachliche Eignung für den rheinland-pfälzischen Richterdienst, muss er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, so das Urteil (Az.: 7 K 510/07.MZ). Dies sei keine Benachteiligung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber haben zwar die besondere gesetzliche Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies gelte aber nicht bei mangelnder fachlicher Eignung, so das Verwaltungsgericht Mainz . In diesem Bundesland müssten Bewerber für den Richterdienst die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einem Prädikatsexamen abgeschlossen haben. Das gelte auch für Juristen, die zwar ein geringfügig schlechteres Ergebnis erzielt, dafür aber das Erste Staatsexamen mit Prädikat absolviert hätten. Somit sei die Klägerin unter den Anforderungen geblieben und die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch kein Rechtsfehler. sch

 

 
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