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kobinet-nachrichten 28.03.2008 - 06:52
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Offener Brief zur Heimgesetzreform in Bayern von Klaus Dörner

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Hamburg (kobinet) Der Entwurf zum "Gesetz zur Förderung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung" in Bayern gibt Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner Anlass zur Sorge. In einem Offenen Brief an die bayerische Sozialministerin Christa Stewens äußert er die Befürchtung, dass damit viele der Integrationsfortschritte der letzten Reformjahrzehnte wieder zurückgeschraubt werden könnten.

Weil in einigen Bundesländern derzeit die Reform des Heimgesetzes ansteht, veröffentlichen die kobinet-nachrichten diesen Offenen Brief im folgenden im Wortlaut. elba

Sehr geehrte Frau Stewens,

Ihr Entwurf zum "Gesetz zur Förderung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung" gibt mir Anlass zur Sorge; denn wenn ich es richtig verstanden habe, ist es geeignet - wenn auch aus gut gemeinten Motiven - viele unserer Integrationsfortschritte der behinderten/alterspflegebedürftigen Bürger aus den letzten Reformjahrzehnten wieder zurückzuschrauben und in der Folge viele Persönlichkeitsrechte dieser Personenkreise, die von der Verfassung garantiert sind, in nicht mehr erforderlichen Umfang einzuschränken, womit das Heimgesetz des Bundes, nur formal fortgeschrieben, in Landesrecht übersetzt wird, ohne die zwischenzeitlich, erreichten, auch grundsätzlichen Integrations-Veränderungen hinreichend zu berücksichtigen.

Ich begründe meine Sorge damit, dass ich mich lebenslang dieser Integrations-Reform verschrieben habe und in diesem schmerzlichen Prozess der Erkenntnis immer neuer Profi-Vorurteile jetzt vielleicht ein bisschen besser gelernt habe, auch aus der Perspektive der Behinderten/Pflegebedürftigen und auch ihrer Familien/Nachbarn her zu denken; und in dieser Perspektive sieht vieles anders aus als in Ihrem Gesetzentwurf, der zu sehr für die Behinderten/Pflegebedürftigen denkt, durchaus mit Zügen einer "fürsorglichen Belagerung", wie wir das vor 40 Jahren genannt haben und die im Fall von Behinderung/Pflegebedürftigkeit kein Ende haben darf: volle Integration, wo also die staatlich-öffentliche Kontrolle sich trotz Behinderung wieder auf die - für alle Menschen erforderliche soziale, gesellschaftliche Kontrolle normalisiert hat, ist nicht vorgesehen.

Vielleicht kann man die Schwächen Ihres Entwurfs auf einen Denkfehler zurückführen, der darin liegt, dass Sie in Art. 1,1 den Zweck des Gesetzes damit beginnen lassen, die Würde ... pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen "vor Beeinträchtigungen zu schützen". Nichts gegen die Notwendigkeit von Schutz und Kontrolle in stationären Einrichtungen, in Institutionen, die ja definitionsmäßig und unvermeidlich Persönlichkeitsrechte einschränken. Aber hier wird - dem Tenor des Gesetzes nach Schutz/Kontrolle zum ersten und obersten Zweck/Wert verabsolutiert, so dass alle folgenden Werte nachgeordnet sind, auch die verbal so gern überbetonte Selbstbestimmung, während Betroffene wissen: kontrollierte geschützte Selbstbestimmung ist keine Selbstbestimmung; und in diesem rein institutionellem Denkansatz des Gesetzes kommt konsequenterweise im Wertekanon des
Ar. 1 Teilhabe gar nicht erst vor, obwohl diese (das Bedürfnis, "Bedeutung für Andere zu haben" für Betroffene eher noch wichtiger ist als selbst die Selbstbestimmung.

Damit sind für den Gesetzgeber behinderte/ alterspflegebedürftige Bürger primär Objekte öffentlicher Kontrolle, bevor sie sonst was sein können, was sie dann in der Lebenswirklichkeit eben nicht mehr sein können. Es gibt nicht mal ein Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Selbstbestimmung/Teilhabe. Im Vergleich dazu die pragmatischen Engländer: dort hat das Sozialministerium in einem Wertekanon selbst Bewohnern von Pflegeheimen ihrem Recht auf Schutz/Sicherheit ein "Recht auf Risiko" gegenübergestellt, weil ohne eine solche Spannung das Leben nicht menschenwürdig sein könne.

All das wäre vor 40 Jahren zwar wohl auch schon verfassungswidrig gewesen, hätte aber wenigstens mit der Lebenswirklichkeit übereingestimmt; denn es gab damals noch keine ambulanten Alternativen zum "besonderen Gewaltverhältnis helfender "Institutionen". Heute jedoch gibt es sie - und zwar egal, in welchem Tempo wir das Hilfesystem ambulantisieren. Daher ist es dem Gesetzgeber verwehrt, immer noch Institutionen für das Normale zu halten und die dafür geltenden Begriffe - vielleicht in abgeschwächter Form - weiterhin auch auf die inzwischen entstandenen ambulanten Hilfeformen anzuwenden, als ob es sich dabei um ein kleines abnormes Schwänzchen handelt, wie verräterischerweise die Gesetzesformulierung "und sonstige Wohnformen" (für ambulante betreute Wohngemeinschaften oder -gruppen) zum Ausdruck bringt.

Weil es sich im Sinne des von uns allen gewollten Integrationsziels bei den ambulanten Hilfeformen nicht um quantitativ, sondern qualitativ Anderes handelt, darf man sie nicht von der Institution herunter, sondern allenfalls vom normalen Privatleben aller Bürger heraufdenken, was den Grad der Betreuung, Pflege oder auch Kontrolle angeht. Nur no nämlich können es die Betroffenen sehen: Zunächst lebe ich mein Leben so privat wie alle Anderen; dann wird mein Hilfebedarf so groß, dass es allein oder familiär nicht mehr geht. Früher, bis 1980, gab es dann nur noch das Heim mit all seinen ausgrenzenden Nachteilen, auch mit dem Verlust meiner Privatexistenz. Genau diese muss ich jetzt nicht mehr verlieren, wenn ich stattdessen die ambulante betreute Wohngruppe oder -gemeinschaft (vielleicht sogar in der Vertrautheit meines eigenen Viertels/Dorfs) wähle; denn ich miete jetzt ja nur einen eigen anderen Wohnraum (oder als Familie miete ich - mit anderen - nur Wohnraum hinzu) und Teilhabe und Selbstbestimmung bleibt in meiner eigenen Regie oder in der meines gesetzlichen Vertreters. In diesem meinem Sozialraum des Privaten vielleicht erweitert um den neu bedeutsamen 3. Sozialraum der Nachbarschaft, meines Viertels verzichte ich zwar auf Schutz und Sicherheit durch öffentliche Kontrolle, weil die Vorteile für meine Würde und wohl auch für meinen Schutz im Privatbereich größer sind; denn selbst die erforderliche Kontrolle kann durch das Miteinander vieler Menschen und Gruppen - als soziale Kontrolle - besser funktionieren als in einer Institution durch den Staat.

Insofern will ich nicht verstaatlicht werden in meiner Wohngruppe - und für das Restrisiko nehme ich das Recht auf Risiko in Anspruch. Und das Leben in familienähnlicher Wahlverwandtschaft ist ebenfalls seit 1980 statistisch sprunghaft normaler geworden. Freilich bin ich öffentlich kontrollpflichtig, soweit ich öffentliche Gelder in Anspruch nehme, aber eben nur dafür, während ich als Privatbürger (bzw. mein gesetzlicher Vertreter) dem gut gemeinten, aber doch nur vorgeschobenen, weil nur der Standardisierung dienenden Argument der Qualitätssicherungskeule in meiner Einzigartigkeit nicht unterfalle. Immerhin ist mein Privatbereich als Bürger - mit welchem Handicap-Grad - von Grundgesetz ziemlich gut geschützt, und der Staat hat dort im Grundsatz nichts zu suchen.

Ich empfehle daher. sich zum Überdenken der Veränderungen der letzten Jahrzehnte mehr Zeit zu lassen, bin gern behilflich dabei und gestatte mir abschließend die nicht völlige sachliche Bemerkung, dass ich einen solchen Gesetzentwurf eher in Bundesländern mit preußischer Tradition als ausgerechnet in Bayern erwartet hätte.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner
 

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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Sabine Gutmann schrieb am 29.03.2008, 09:06

Vielen Dank !

Vielen Dank lieber Herr Prof Dörner,

Sie haben vielen Betroffenen aus der Seele gesprochen!

Es darf hier nicht um Effizienz gehen, sondern um Menschenwürde!

Nicht ohne Grund ist der Art. 3 III 2 GG ganz vorne im Grundgesetz verbrieft und nicht ganz hinten!

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