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27.06.2008 - 00:05

Pflegeweiterentwicklungsgesetz stärkt Angehörigenpflege.

Köln (kobinet) Am 1. Juli tritt das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft, das unter anderem eine Stärkung der Angehörigenpflege vorsieht. Der Vorrang ambulanter Pflegestrukturen wird mit diesem Gesetz nach Meinung des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) hilfreich unterstützt.

"Und das ist gut so", betont Gabriele Osing, Leiterin der Abteilung Soziale Dienste beim ASB-Bundesverband, "denn pflegende Angehörige benötigen dringend weitere Unterstützung." Die Ausweitung der Tagespflegeleistungen, die Förderung von Beratung, die zusätzlichen Angebote für Menschen mit demenziellen Erkrankungen und die Weiterentwicklung des Ehrenamtes in der Pflege hat der ASB mit Freude zur Kenntnis genommen. Alle Änderungen dienen dem von den pflegebedürftigen Menschen gewünschten langen Verbleib in der eigenen Wohnung.

Der ASB begrüßt außerdem die Ausweitung der ambulanten Angebote und die stufenweise Erhöhung der Leistungssätze in der Pflegeversicherung. Allerdings hat der Verband bereits vor In-Kraft-Treten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes mit seinen Merksätzen zur Pflege von März 2008 darauf hingewiesen, dass das Pflegeweiterentwicklungsgesetz nur ein erster - wenn auch wesentlicher - Schritt zu einer umfassenden Reform der Pflegeversicherung sein kann.

"Es bleibt noch viel zu tun: Um Pflegebedürftigkeit nicht zum Lebensrisiko künftiger Generationen werden zu lassen, setzt sich der ASB dafür ein, dass sich alle Parteien des Bundestages gemeinsam für eine langfristige finanzielle Absicherung des Pflegerisikos engagieren und eine Lösung für eine nachhaltige Finanzierung herbeiführen", so die Pressemitteilung des ASB.

"Pflegebedürftigkeit darf beispielsweise nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderung ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, weil sie dort keinen Anspruch auf die vollständigen Leistungen der Pflegeversicherung haben", warnt Osing. sch
 

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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Inge Rosenberger schrieb am 27.06.2008, 08:17

schützt aber Menschen in Einrichtungen nicht

Zitat von Frau Osing: "Pflegebedürftigkeit darf beispielsweise nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderung ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, weil sie dort keinen Anspruch auf die vollständigen Leistungen der Pflegeversicherung haben"

Es wurde aber durch das "Einfrieren" der Leistungen zum § 43a SGB XI leider versäumt, die Menschen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe / Behindertenhilfe vor einer "Verlegung" in eine Pflegeeinrichtung zu schützen.

Besonders gravierend wirkt sich hier noch der § 40a BSHG aus: "Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen."

Die angemessenen Wünsche beziehen sich jedoch nicht auf die Einrichtungsart, sondern höchstens auf den Ort der Pflegeeinrichtung! Weder der behinderte Mensch noch die Angehörigen haben bei einer "Verlegung" von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeeinrichtung ein Mitspracherecht.

Nachdem etliche Einrichtungsträger neben Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch noch Pflegeheime betreiben, sieht es da für viele Menschen sehr übel aus...

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