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15.09.2008 - 20:56

Contergan beschäftigt wieder Gericht.

Berlin (kobinet) Die von einem Kölner Gericht verhängte Geldstrafe für zwei Contergan-Opfer wegen eines Boykottaufrufs gegen Produkte aus dem Hause der Familie Wirtz wurde von Ilja Seifert heute in "Neues Deutschland" scharf kritisiert.

Ohne mündliche Verhandlung hatte das Landgericht Köln bei Androhung von Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro oder bis zu sechs Monaten Ordnungshaft verboten, weiterhin zum Boykott von Produkten aus Firmen der Familie Wirtz aufzurufen (Aktenzeichen 28 O 276/08). Außerdem müssen die Contergan-Geschädigten die Hälfte der Gerichtskosten zuzüglich Anwaltskosten zahlen.

"Ist es unverschämt von den beiden Contergan-Opfern, auf so drastische Weise auf ihr fortbestehendes Problem aufmerksam zu machen?", fragt Seifert. Die Familie Wirtz, eine der reichsten in Deutschland und Haupteigentümer der Firma Grünenthal, die Contergan herstellte und vertrieb, zahle durch öffentlichen Druck noch einmal 50 Millionen Euro in die Contergan-Stiftung ein. Doch das Geld reiche nicht aus, so der behindertenpolitische Sprecher der Linksfraktion im Bundestag. Spätfolgen von Behinderungen stellten die Betroffenen vor neue, schwerwiegende Probleme. In einer öffentlichen Anhörung im Familienausschuss des Bundestages am 28. Mai sei deutlich geworden, dass die Verdopplung der Conterganrente nur ein erster Schritt sein könne.

Experten erwarteten, dass die Diskussion über die Lebenssituation der Contergan-Geschädigten dazu führe, für alle Menschen mit Behinderungen eine bessere Teilhabe am Leben möglich zu machen. "Behinderung ist - die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen spricht da eine deutliche Sprache - kein medizinisches, sondern ein soziales und ein Menschenrechts-Problem. Die Staaten sind verpflichtet, all ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Dazu gehört die Beseitigung von Barrieren aller Art ebenso wie die Bereitstellung erforderlicher Hilfsmittel und Assistenzleistungen", betonte Seifert. sch

 

 
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