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06.11.2008 - 15:51

Widersprüche bei Insolvenzrecht für Krankenkassen.

Berlin (kobinet) Der Sozialverband Deutschland (SoVD) kritisiert die Widersprüchlichkeit des neuen Insolvenzrechts für gesetzliche Krankenkassen, das morgen vom Bundesrat verabschiedet wird. "Da die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch den einheitlichen Krankenkassenbeitrag staatlich festgesetzt werden und die Ausgaben durch den Leistungskatalog ebenfalls gesetzlich festgelegt sind, ist es ein Widerspruch in sich, dass Krankenkassen pleite gehen können", erklärte heute SoVD-Präsident Adolf Bauer. "Das bedeutet: Krankenkassen können zahlungsunfähig werden, obwohl sie ihre Einnahmen gar nicht und ihre Ausgaben kaum beeinflussen können. Das passt nicht zusammen."

Der SoVD hält die Anwendung des Insolvenzrechts auf gesetzliche Krankenkassen auch grundsätzlich für bedenklich, weil Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es stelle sich die Frage, ob und inwieweit einer der wichtigsten Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung privatrechtlich ausgestaltetem Insolvenzrecht unterliegen kann.

Ein weiterer Widerspruch ist, dass Krankenkassen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit künftig auch kassenartenübergreifend für andere Krankenkassen haften. Einerseits stehen die Krankenkassen im Wettbewerb zueinander, andererseits müssen sie die Haftung für die Konkurrenz übernehmen.

Für die Patienten und Versicherten ist der Versicherungsschutz auch bei einer Krankenkassen-Pleite gesichert. Die Haftung hierfür übernehmen andere Krankenkassen. Der SoVD fordert, dass den Patienten und Versicherten keinerlei Nachteile bei einer Krankenkassenpleite entstehen dürfen. "Es muss absolut sichergestellt werden, dass es keine Verzögerungen bei der Behandlung von Patienten gibt", so Bauer.

Das neue Insolvenzrecht für Krankenkassen sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2010 alle gesetzlichen Krankenkassen pleite gehen können. Bislang galt dies nur für die großen Ersatzkassen, die unter Bundesaufsicht stehen. Künftig können auch gesetzliche Krankenkassen auf Länderebene zahlungsunfähig werden. sch
 

 
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