
Kassel (kobinet) Behinderte Menschen, die ganztags in betreuten Werkstätten arbeiten, haben einen Anspruch auf ein kostenloses Mittagessen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel heute in einem Musterverfahren seines 8. Senats entschieden (B 8/9b SO 10/07 R) . Das Mittagessen gehört zur Eingliederungshilfe und muss deshalb von deren Träger bezahlt werden.
"Integraler Bestandteil der Sachleistung ist auch ein dort anzubietendes Mittagessen, weil es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Menschen zur Sicherung des Maßnahmeerfolgs erforderlich ist. Die Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen verfolgt nämlich konzeptionell auch das Ziel, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln. Damit ist ein ganzheitlicher Förderungsansatz verbunden, dem die Maßnahme Rechnung zu tragen hat. Lehnt der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für ein Mittagessen ab, kann der behinderte Mensch die von ihm gegenüber der Werkstatt für behinderte Menschen übernommenen Kosten insoweit erstattet verlangen, als diese Kosten die im Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt enthaltenen Kosten für ein Mittagessen übersteigen." sch
Walter Odörfer schrieb am 15.12.2008, 17:05
.....das heißt, das das Essen nicht mehr vom Lohn abgezogen werden darf, da es ja jetzt vom Bezirk bezahlt wird.
Da das Essen nach Urteil auch kein "Einkommen" ist, darf es bei der Grundsicherung auch nicht als Einkommen verrechnet werden.
Jetzt kommts: Es darf jedoch laut BSG-Urteil vom 12/2007 als Bedarfsmindernd bis zu einer bestimmten Höhe von der Grundsicherung
abgezogen werden. (Bei meinem Sohn werden pauschal 19.-- € mtl. abgezogen)
Und man fühlt sich so richtig verarscht.
(Vielleicht decken irgendwann die Abzüge bei den Behinderten das Riesenloch bei der Landeszentralbank)
Tanja Hellmann schrieb am 14.12.2008, 09:27
mit jedem (behinderten) Arbeitnehmer erwirtschaftet die Behindertenwerkstatt einen positiven Deckungsbeitrag (Gewinn). Man sollte einmal berechnen, ob das Verhältnis dieses Deckungsbeitrages zum Verdienst dieser Arbeitnehmer in einem "gesunden" Verhältnis zu den Deckungsbeiträgen und Verdiensten anderer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt steht.
Ich denke dass hier ein extremen Missverhältnis besteht, dass zu Windfallprofits bei den Trägern dieser Werkstätten zu Lasten der Gemeinschaft und dieser Arbeitnehmer führt. Diese Löhne sollten unbedingt an die tatsächliche Leistung dieser Menschen angepasst werden, die sich meist selbst kaum wehren können!
Dirk Hentschel schrieb am 09.12.2008, 15:48
Hallo,
wer kann mir das jetzt mal verdeutlichen, was das genau heißen soll?????
Folgende Situation - unsere Tochter besucht die Fördergruppe der Lebenshilfe (gleichzusetzen mit der Werkstatt) seit 2 Jahren bekommt sie ihre Grundsicherung - seit einem Jahr wird seitens des Sozialträgers die Kosten eines Mittagessens von der Grundsicherung abgezogen (ich glaube irgendwas um die 25 €) - Einsprüche wurden abgelehnt - Begründung, wenn sie dort ihr Mittag bekommt ( kostenlos ), brauchen wir es nicht mehr zu bezahlen......
Ich sehe hier jedoch einen Wiederspruch - dort ist es "kostenlos" anderweitig wird es ihr abgezogen - also bezahlt sie es ja doch!!!! Und das von der Grundsicherung, die vorn und hinten schon nicht reicht ...................
Bedeutet das oben benannte Urteil nun, das dies so bei unserer Tochter so Richtig oder NICHT Richtig ist??????
VIELEN DANK
Gruß
Dirk Hentschel