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21.12.2008 - 09:17

Kein Anspruch auf schulische Integration vor Ort.

Koblenz (kobinet) Ein behindertes Kind hat keinen Anspruch darauf, dass in der örtlichen Regelschule die Möglichkeiten zur gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Schüler geschaffen werden, wenn in zumutbarer Entfernung eine Schwerpunktschule erreichbar ist, die diese Möglichkeit bereits gewährleistet. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Dem Informationsdienst Bildungsklick zufolge ist die Klägerin ein sechs Jahre altes Mädchen mit Down-Syndrom. Sie bedarf der sonderpädagogischen Förderung mit dem Schwerpunkt auf ganzheitlicher Entwicklung. Ein sonderpädagogisches Gutachten stellte unter anderem Förderbedarf bei vielen alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen, eingeschränkte Sprach- und Interaktionskompetenz sowie das Fehlen der Voraussetzungen zum Erwerb schriftsprachlicher Symbole fest. Die Eltern der Klägerin beantragten, das Kind nicht in der 20 km entfernten Schwerpunktschule, sondern in der örtlichen Regelschule einzuschulen. Ihre Tochter hätte dort Klassenkameraden, die sie aufgrund ihrer Freizeit- und Vereinsaktivitäten im Ort bereits kenne. Es sei ein ausreichend großer Klassenraum vorhanden, um die notwendige Rückzugsecke zu schaffen. Ein Förderlehrer aus einer nicht weit entfernten Schule für Lernbehinderte könne den ergänzenden Unterricht übernehmen. Die Grundschulrektorin sei auch bereit, das Kind an dieser Schule aufzunehmen. Demgegenüber kenne ihre Tochter in der Schwerpunktschule niemanden. Die Klassenstärke sei dort viel größer und eine Integration am Heimatort könne so nicht erreicht werden.

Die Schulbehörde wies dem Bericht zufolge die Klägerin gleichwohl der Schwerpunktschule zu. Zur Begründung gab sie an, dort seien die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung gegeben. Die Eltern der Klägerin waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhoben für ihre Tochter nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf integrative Beschulung. Dieser Anspruch, so die Richter, bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur im Rahmen des vorhandenen schulischen Bildungs- und Erziehungssystems und sei nicht auf dessen Ausweitung gerichtet. Da in der Schwerpunktschule bereits alle sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen für eine integrative Beschulung vorhanden seien, komme es nicht mehr darauf an, ob sie an der örtlichen Regelschule grundsätzlich geschaffen werden könnten. Auch das im Grundgesetz verankerte Verbot, behinderte Menschen zu benachteiligen, führe nicht dazu, dass eine bereits bestehende Möglichkeit zur integrativen Beschulung zu Gunsten einer Einzelintegration an der Grundschule des Wohnortes zurücktreten müsse. Der Fahrweg von etwa 20 km sei weder im Vergleich zu dem Fahrweg anderer besonders geförderter Schüler, noch für sich genommen unzumutbar, zumal der Landkreis die anfallenden Fahrtkosten übernehme. Auch unter Berücksichtigung des längeren Schulweges dürfte es der Klägerin weiterhin möglich sein, ihre im Heimatort aufgenommenen Freizeit- und Vereinsaktivitäten fortzuführen und die dort aufgebauten sozialen Kontakte zu pflegen, heißt es im Bericht von Bildungsklick.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. moh

Viele weitere Informationen zum Thema Bildung gibt's bei www.bildungsklick.de
 

 
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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Dorothea Moesch schrieb am 22.12.2008, 15:28

Schwerpunktschule? Niedlicher Begriff

für AusSONDERungsanstalt.

Aber wenn die Realität Unrecht ist, muss sie wenigstens blumig-plüschig ummantelt werden.

Normalisierung verkommt wiedereinmal zum Lückenbüßer - denn "eigentlich" gehören "behinderte" SchülerInnen anscheinend unter "ihresgleichen", damit der hübsche Normalitäts-Schein für die "anderen" gewahrt bleibt.

Und alle feiern dann trallalla-Weihnachten schön unterm Baum - ist ja hübsch anzusehen, so ein "normales" weißes-nichtkrüppliges-männliches Herzejesulein.

Ihr Kinderlein kommet ....

Sven Drebes schrieb am 22.12.2008, 11:53

Integration?

Zum "Gemeinsamen Unterricht" täglich 40 km fahren! Wenn ich das lese, frage ich mich, ob Schulbehörde und Richter den tieferen Sinn von "Gemeinsamem Unterricht" erfasst haben. Wenn ein Kind 20 km zur Schule und 20 km zurück fahren muss, sitzt es zwar mit nichtbehinderten Kindes in einer Klasse, das Privatleben dürfte sich aber wohl kaum von dem eines Sonderschülers unterscheiden, besonders dann, wenn die Schwerpunkt6schule eine Ganztagsschule ist. Das Problem, weder am Schul- noch am Heimatort wirklich dazuzugehören, bleibt, wodurch der Erfolg der Integration stark gefährdet ist.

Bleibt zu hoffen, dass die nächsten Instanzen das Urteil revidieren, sonst droht der Weg der Schwerpunktschulen zum Holzweg zu werden.

Sven Drebes
(Selbst jahrelang täglich zur 30 km entfernten Sonderschule gependelt)

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