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22.05.2009 - 12:19

Sozialamt in Sachsen verweigert bedarfsdeckende Assistenz.

Leutwitz (kobinet) In einem "Offenen Brief" wendet sich Frau Marion Leppers aus Leutwitz bei Bautzen unter anderem an die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Frau Karin Evers-Meier, an der Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Herrn Stefan Pöhler sowie an weitere Personen des öffentlichen Lebens mit einem dringendem Hilferuf. Ihr wird seit 2 ½ Jahren vom Sozialamt im Landkreis Bautzen die bedarfsdeckende Assistenz verweigert. Frau Leppers erläutert als erstes ihre derzeitige Situation. Sie beantragte vor 2 ½ Jahren Leistungen für das Arbeitgeberassistenzmodell nach dem SGB XII, da ihr Ehemann sich körperlich nicht mehr in der Lage fühlt, die notwendige Pflege für seine Frau weiter in vollem Umfang zu übernehmen. Nach mehreren Ablehnungen ihrer beantragten Assistenzleistungen durch das zuständige Sozialamt sowie nach einem ablehnenden Beschluss auf einen Antrag auf einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht Dresden wurde bei einem Gespräch mit dem Sozialamt am 17. März 2008 in beiderseitigen Einvernehmen eine "Notlösung" (wie vom Sozialamt Bautzen so bezeichnet) beschlossen. Dabei wird ihr für 41 Stunden (zu je 9,77 € plus Arbeitgeberanteile) wöchentlich Assistenz sowie 99 € monatlich für Teilhabe in der Gemeinschaft bewilligt. Dabei hält sich das Sozialamt Bautzen an das Pflegegutachten des MDK. Am 25.05.09 tritt ihr Mann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme an. Das Sozialamt verweist sie wegen der Mehrkosten auf die Verhinderungspflege der Pflegekasse und für die Zeit der bereits geplanten Verlängerung des Heilverfahrens auf die Kurzzeitpflege. Der "Offene Brief" ist auf den Kampagnenseiten des Aktionsbündnisses für ein bedarfsdeckendes, einkommens- und vermögensunabhängiges Teilhabesicherungsgesetz zu finden.

Dass diese festgestellte Stundenzahl nur die Grundpflege nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) abdeckt und nicht wirklich den Bedarf, auf den Frau Leppers nach dem SGB XII Anspruch hat, wird nicht beachtet.

Nun tritt am 28.5. 2009, also nächsten Donnerstag eine Situation ein, die Frau Leppers in ihrem "offenen Brief" erläutert.

Nichts gelernt!
Ein Kommentar von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz

Es scheint sich noch nicht bis zum Sozialamt Bautzen herumgesprochen haben, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) überall in Deutschland gilt. Sonst würde man dort sicherlich anders mit dem Anspruch von Frau Leppers umgehen. Zur Erinnerung: Im Artikel 19 der UN-BRK ist zu lesen:

"Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass .... b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist."

Darüber hinaus wurde auch hier das MDK Gutachten zur Ermittlung des Assistenzbedarfes herangezogen. Dies, obwohl bekannt ist, dass
a) die ermittelte Zeiten des MDK keineswegs mit den tatsächlichen Zeiten identisch sind und
b) der vom MDK zugrunde gelegte "Leistungkatalog" der Pflegeversicherung nur einen kleinen Teil dessen umfasst, was im Bereich des SGB XII zur Bedarfsdeckung erforderlich ist.

Es ist höchste Zeit, dass der Assistenzbedarf korrekt ermittelt wird. Der Gesamtbedarf eines behinderten Menschen ist höher als die Summe der "wissenschaftlich" ermittelten Tabellenwerte einzelner Bedarfe.
 

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