
Berlin (kobinet) Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat heute das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus begrüßt, das jetzt im Gesundheitsausschuss des Bundestages auf den Weg gebracht wurde. "Ich freue mich sehr, dass die seinerzeit von Elke Bartz (ForseA) ins Gespräch gebrachte Problematik der Assistenz im Krankenhaus jetzt endlich gesetzlich geregelt und klargestellt werden konnte", erklärte Karin Evers-Meyer. Die bange Frage "Ich muss ins Krankenhaus … Was nun?" brauche sich jetzt hoffentlich kein behinderter Mensch mehr stellen, so die sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete.
Mit dem heute im Gesundheitsausschuss auf den Weg gebrachten Gesetz werden die notwendigen über das normale pflegerische Maß hinausgehenden Assistenzleistungen für behinderte Menschen auch während eines Krankenhausaufenthaltes gewährleistet. Diese Leistungen werden durch die Kräfte erbracht, die dem behinderten Menschen auch in seinem Alltag assistieren. Im Rahmen der Studie "Ich muss ins Krankenhaus … Was nun?" hatte ForseA belegt, dass die durch das Krankenhaus erbrachten Pflegeleistungen für behinderte Menschen mit Assistenzbedarf nicht ausreichend sind. Ohne die Sicherstellung der persönlichen Assistenz sei ein Krankenhausaufenthalt für viele behinderte Menschen sogar lebensbedrohlich. "Diese Gefahr ist durch die neue Regelung endlich gebannt", so Evers-Meyer.
Im Rahmen des Gesetzes wurde außerdem die Betreuung behinderter Kinder in Pflegefamilien geregelt. "Für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie verbleiben können, bestehen nicht genügend Möglichkeiten, in einem familiären Umfeld aufzuwachsen", sagte Evers-Meyer. "Anders als bei nicht behinderten Jugendlichen gab es für diese Kinder nur die Möglichkeit, in einer stationären Einrichtung betreut zu werden. Das widerspricht dem Teilhabegedanken und ist darüber hinaus auch wirtschaftlich nicht zu begründen." Mit gesetzlicher Regelung vom heutigen Tag müssen behinderten Kindern, die Leistungen des Sozialhilfeträgers erhalten, dieselben Möglichkeiten eröffnet werden wie nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Beauftragte bedauerte, dass keine Einigung für eine verbesserte Versorgung mit medizinisch notwendigen Sehhilfen und mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel für geistig behinderte Menschen in stationären Einrichtungen erzielt werden konnte. "Eine solche Regelung wäre dringend notwendig gewesen, weil gerade der Personenkreis in stationären Einrichtungen besonders von hohen Zahlungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und notwendige Sehhilfen betroffen ist", so Evers-Meyer. Es handele sich bei einer solchen Regelung keineswegs um einen Verstoß gegen den Grundsatz "ambulant vor stationär", sondern vielmehr um einen ersten Schritt in Richtung einer diskriminierungsfreien Gesundheitsversorgung.
Die geplante Regelung sollte die Versorgung von volljährigen bedürftigen Personen in vollstationären Einrichtungen mit medizinisch notwendigen Sehhilfen sicherstellen, soweit nicht die gesetzlich Krankenversicherung vorrangig leistungspflichtig ist. Bei diesen Personenkreis könne davon ausgegangen werden, dass sie auf Grund ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes in stärkeren Maße auf Sehhilfen angewiesen sind, so Evers-Meyer. Mit der Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel für behinderte Versicherte in vollstationären Einrichtungen, die nur einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII zur persönlichen Lebensführung zur Verfügung haben, sollten außerdem Benachteiligungen vermieden werden. "Diese Regelungen hätten die Teilhabe des betroffenen Personenkreises am Leben in der Gesellschaft massiv gefördert. Leider konnten sich die Gesundheitspolitiker in diesem Punkt nicht einigen." sch