
Berlin (kobinet) Das Bundesgesundheitsministerium weist in einer Presseinformation auf eine Reihe von gesetzlichen Regelungen hin, die der Deutsche Bundestag diese Woche beschlossen hat.
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus beschlossen. Es sieht wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen vor. Mit dem Gesetz werden Erleichterungen für diejenigen festgelegt, die ihre Pflege nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung, heißt es in der Presseinformation des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen können demnach besondere Pflegekräfte (Assistenzpflegekräfte) beschäftigen. Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, dürfen diese Assistenzpflegekräfte jetzt auch mit ins Krankenhaus genommen werden. Nach dem neuen Gesetz werden die Kosten für Übernachtung und Verpflegung übernommen. Dies war bislang nicht möglich. Weiter wird das Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung, bei Krankenhaus ersetzender häuslicher Krankenpflege sowie bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegen der bisherigen Rechtslage für die gesamte Dauer gezahlt. Für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts wird zukünftig auch Hilfe zur Pflege gewährt. Damit wird der Träger der Sozialhilfe, der bereits vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus zur Leistung verpflichtet ist, künftig zur Weiterleistung verpflichtet.
Das Gesetz sieht weitere Neuerungen vor. Es ist. u.a. vorgesehen, einen neuen Leistungstatbestand "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" zu schaffen. Damit wird sichergestellt, dass für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Leistungen der Eingliederungshilfe auch in einer Pflegefamilie gewährt werden. Pflegefamilien erhalten bestimmte Pauschalsätze, wenn sie körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche bei sich aufnehmen und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann.
Schließlich wird das Fach Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Medizinstudiums in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Damit wird eine weitere Grundlage für eine umfassende und kompetente medizinische Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. moh
Gerhard Bartz schrieb am 22.06.2009, 18:48
Hallo Matthias,
vorausgesetzt, der Bundesrat und der Bundespräsident lassen das Gesetz durch, wird die Bundeaagentur für Arbeit die bisherigen Ausnahmen nicht mehr zulassen. Damit ist die von Dir erwähnte Klausel im Arbeitsvertrag nichtig und kann per Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen gelöscht werden. Der Kostenträger muss in Fällen, in denen die Assistenz im Krankenhaus nicht gebraucht wird, mindestens während der Kündigungsfrist den Lohn weiterzahlen.
Herzliche Grüße aus Deutschlands (derzeit) sonnigem Süden
Gerhard Bartz
Jens Merkel schrieb am 22.06.2009, 09:54
Hallo Herr Krasa,
richtig haben Sie verstanden, dass es grundsätzlich eine Regelung für Assistenz im Krankenhaus gibt, aber keine Regelung ohne Ausnahme. Hier gilt diese Regelung nur Behinderte, die ihre Assistenten über das Arbeitgebermodell beschäftigen. Leider gilt diese Regelung Nicht für Assistenten, die über ambulante Dienste beschäftig sind und leider sind auch keine sogenannten Heilbehandlungen, also Kuren, im Gesetz geregelt. Aber wir werden weiter für eine Erweiterung dieses trotzdem als ersten großen Meilenstein verabschiedeten Gesetzes kämpfen
Viele Grüße
Jens Merkel
stellv. Vorsitzender
ForseA e.V.
Matthias Krasa schrieb am 22.06.2009, 08:54
Das Ergebnis macht mich überaus glücklich und ich hoffe auch das Leistungserbringer, Einrichtungen und Krankenhäuser dieses Neuerungen praxisorientiert und zügig umsetzen.
Auch für die Assistentinnen und Assistenten bedeutet dieses einen gesicherteren Arbeitsplatz, was bei uns auch wieder die Möglichkeit der Personalfindung verbessert.
Dann kann hoffentlichn folgender Arbeitsvertragsbestandteil der Vergangenheit angehören:
"Sollte sich der Arbeitgeber einer stationären Heilbehandlung unterziehen, endet das Arbeitsverhältnis am ersten Tag der Abwesenheit des Arbeitgebers. Verbunden damit ist die Garantie, dass das Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr des Arbeitgebers wieder fortgesetzt wird. "
Dieses sollte man dann auch als erstes mit seinem Leistungserbringer vereinbaren, dass dieser Bestandteil aus den Arbeitsverträgen hersausgenommen werden kann.
Habe ich damit die neue gesetzliche Regelung richtig verstanden?
Würde mich über weitere Stellungnahmen sehr freuen.