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01.08.2009 - 12:38

Neuregelungen der Finanzierung für die Hospizarbeit.

Berlin (kobinet) Heute treten die gesetzlichen Neuregelungen der Finanzierung für die Hospizarbeit in Deutschland in Kraft. Der Deutsche Bundestag hatte diese Regelungen noch vor der Sommerpause beschlossen. Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband begrüßt diese Neuregelungen, für die er sich in den letzten Monaten eingesetzt hat.

"Wir begrüßen diese Neuregelungen sehr, für die wir uns in den letzten Monaten intensiv eingesetzt haben. Mit den Gesetzesänderungen wird die Arbeit der ambulanten und stationären Hospize im Interesse der schwerstkranken und sterbenden Menschen nun auf eine solide finanzielle Basis gestellt. Denn derzeit befinden sich etliche Hospize in einer existenziellen Notlage", erklärte Dr. Birgit Weihrauch, Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands (DHPV). "Jetzt muss es darum gehen, die Neuregelungen so schnell wie möglich umzusetzen und in Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zu treten."

Für ambulante Hospizdienste wird mit einer völlig neuen Finanzierungssystematik die zum Teil erhebliche Unterfinanzierung beseitigt. Grundlegende Änderungen betreffen auch die stationären Hospize: Patientinnen und Patienten werden hier zukünftig von einer Eigenbeteiligung befreit. Bislang war für sie nicht kalkulierbar, wie hoch diese lag. Mit der Neuregelung wurden die gesetzlichen Krankenkassen auch verpflichtet, 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten, das heißt des anerkannten Tagesbedarfssatzes, unter Anrechnung der Leistungen aus der Pflegekasse zu übernehmen (für Kinderhospize übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen 95 Prozent). Die Neuregelung begrenzt damit auch den Eigenanteil der stationären Hospize auf zehn Prozent bzw. auf fünf Prozent. Auch der kalendertägliche Mindest-Zuschuss der Krankenkassen für die stationäre Hospizversorgung wurde angehoben - von sechs Prozent auf sieben Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Beseitigt wurden auch die rechtlichen Probleme der ärztlichen Versorgung in den stationären Hospizen. Patientinnen und Patienten in stationären Hospizen haben zukünftig einen Rechtsanspruch auf Leistungen auch der speziellen ambulanten Palliativversorgung (SAPV). moh
 

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