
Berlin (kobinet) Auf ein jetzt auch in der Fachpresse veröffentlichtes "ermutigendes" Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Februar 2009 - 8 O 378/08 - hat heute die auf Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte Dr. Theben hingewiesen. "Dieses Urteil sollte von allen, die sich rechtlich und politisch für Gleichstellung und Diskriminierungsschutz einsetzen als Ansporn verstanden werden", erklärte Rechtsanwalt Dr. Martin Theben. Es zeige, dass sich der Gang vor die Gerichte für behinderte Menschen lohnen kann.
Das Gericht hatte in dem Verfahren über Schadensersatzansprüche der Erwerber einer Eigentumswohnung zu befinden. Die Kläger vertraten die Ansicht, der Verkäufer hätte sie vor dem Kauf über die Anwesenheit eines neunjährigen autistischen Kindes auf dem Nachbargrundstück informieren müssen. Die vom Kind ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen, behinderungsbedingtes Schreien und Kreischen, würden einen Sachmangel der erworbenen Eigentumswohnung darstellen.
Dieser Rechtsauffassung erteilte das Gericht eine klare Absage (kobinet 28.2.09). Weder die Anwesenheit des behinderten Kindes, noch die von diesem ausgehenden Geräusche würden zum Schadensersatz berechtigen. Die Begegnung mit behinderten Menschen gehöre zum "allgemeinen Lebensrisiko", so die Richter in ihrem Urteil. Im übrigen sei das Mädchen durch das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützt. sch
Das Urteil ist im Wortlaut in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2009, Heft 51, S. 3731ff. abgedruckt
Bernd Masmeier schrieb am 10.12.2009, 21:47
Dieses Urteil bedeutet einen weiteren Schritt hin zur Normalität behinderten Lebens in der bundesdeutschen Gesellschaft. Mit ihm hat sich die deutsche Rechtsprechung auch - hoffentlich - von "Fehltritten" wie dem Frankfurter oder dem Kölner Urteil verabschiedet. Mit ersterem wurde einer Familie Schadenersatz zugesprochen, weil sie im Urlaub zusammen mit Menschen mit schweren Behinderungen speisen musste, im zweiten Fall wurde den Bewohnern einer Einrichtung für bestimmte Zeiten der Aufenthalt im eigenen Garten verboten, weil das Gericht den "Lärm" für die Besitzer umliegender Eigentumswohnungen (!) für nicht zumutbar hielt. Insofern ist es begrüßenswert, dass die Richter zu dieser Entscheidung gelangt sind.
Andererseits baut der Tenor dieses Urteils durchaus auf bereits bestehender Rechtsprechung auf, wenn auch auf solcher aus einem ganz anderen Bereich. Bereits vor etlichen Jahren (genauer kann ich es leider nicht spezifizieren) ist im Rahmen einer Schadenersatzklage gegen einen Arzt entschieden worden, dass die Geburt eines Kindes keinen (zu regulierenden) Schaden darstellt. Wenn ich es richtig sehe, baut das in dem Artikel angesprochene Urteil auf genau dieser Argumentation auf. Wenn ein behindertes Kind keinen "Schaden" darstellen kann, kann es auch keinen "Mangel" einer Sache bedingen. Trotz dieser Einschätzung ist mir sehr wohl bewusst, dass in den Köpfen mancher Richter noch ein anderes Menschenbild "herumspuken" mag; daher möchte ich den Richtern, die dieses Urteil gesprochen haben, meine Anerkennung aussprechen und alle anderen Richter/innen aufrufen, sich an diesem Menschenbild zu orientieren.