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09.02.2010 - 11:59

Bundesverfassungsgericht entschied über Hartz-IV-Sätze.

Karlsruhe/Berlin (kobinet) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Hartz-IV-Regelsätze gegen das Grundgesetz verstoßen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts müssen die Regelsätze neu berechnet werden.

Als schallende Ohrfeige für die Bundesregierung bezeichnet der Paritätische Wohlfahrtsverband das heute gesprochene Urteil. Der Verband erwartet eine deutliche Anhebung der Kinderregelsätze.

"Es ist ein Skandal, dass Richter die Würde des Kindes vor dem
Gesetzgeber und der Bundesregierung schützen müssen", erklärte Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider. "Von der
manipulativen und willkürlichen Festsetzung der Regelsätze für
Minderjährige hat das Gericht glücklicherweise nichts übrig
gelassen."

Die ehrliche, sachgerechte und transparente Herleitung der
Regelsätze aus der Einkommens- und Verbrauchsstatistik wird nach Ansicht des Verbandes zwangsläufig zu deutlich höheren Regelsätzen führen. Der Verband weist darauf hin, dass die derzeitigen Regelsätze nicht einmal Ausgaben für Bildung oder sogar für Windeln beinhalten.

Nach Berechnungen des Verbandes müssen die Regelsätze je nach Altersgruppe um bis zu 20 Prozent angehoben werden: für Kinder unter 6 Jahren auf mindestens 254 Euro, für die 6- bis 13Jährigen auf 297 Euro und für Jugendliche ab 14 Jahren auf 321 Euro. Hinzukommen die vom Bundesverfassungsgericht ab sofort angemahnten einmaligen
Leistungen bei Härtefällen.

Der Paritätische fordert zudem, das Existenzminimum zukünftig regelmäßig durch den Bundestag beschließen zu lassen. "Es kann nicht sein, dass die Würde des Menschen in ministeriellen Hinterzimmern definiert wird. Das Existenzminimum ist die entscheidende Kennziffer
im Sozialstaat", so Schneider. sch
 

 
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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

H.-J. Nätebusch schrieb am 23.02.2010, 11:25

Schönes Urteil . . .

Diese Entscheidung war längst überfällig. Diäten rauf, Hartz-IV runter, das können die Politiker gut. Nur ein Beispiel: Meine Frau braucht ein Medikament dessen Zuzahlung gut 50,00 € monatlich beträgt, trotz Befreiung, muss sie monatlich diese Zuzahlung leisten. Wir haben zwar einen Betreuer, dieser kümmert sich aber nicht darum, einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt zu stellen. Na mal sehen, was sich die Politiker noch so alles einfallen lassen, um Behinderte zu Diskriminieren.

Karl-Heinrich Teudt schrieb am 10.02.2010, 20:06

Hier darf ich leise widersprechen

Das BVG hat immerhin festgestellt, das die Regelsätze evident stimmen könnten, aber nur was die rein psychische Existenz betrifft. Dieses betrifft aber nicht die soziokuturelle Teilhabe. Und die von der Norm abweichenden Bedarfe.
Denn beides ist nicht in den Regelsätzen enthalten.
Das der Gesetzgeber mit AlgII eine Pauschalierung eingeführt hat heißt ja nicht, das dieses auch richtig ist und das die genannten Bedarfe drin enthalten sind.

Und die Praxis hat doch klar gezeigt, das die Argen , aber auch Grusiämter immer auf die Pauschalierung verweisen und selbst Anträge auf Darlehn abgelehnt haben. Von Beihilfen nicht zu reden.
Es wird und wurde sich immer z.B. auf die im ALGII enthaltene Regelung berufen, das AlgII - Empfänger keinen Anspruch auf SGBXII Leistungen hätten.

Die einzige Änderung, die mir erfolgreich, aber auch nur nach längeren Klagewegen bekannt ist, ist die Regelung bei geschiedenen Eltern, die beide das Sorgerecht, bzw. das Besuchsrecht haben. Hier konnten Gelder beantragt werden.

Sicherlich muss der unabweisbare Bedarf belegt werden, aber wenn wir mal alle die vielleicht noch vorhandenen Gesetzbücher und Verordnungen des BSHG herausholen würden, könnten viele unabweisbare Bedarfe entdeckt werden.

Alexander Drewes schrieb am 10.02.2010, 17:08

Bitte sowohl das Urteil genau lesen ...

... als auch hier den Menschen nicht völlig verfehlte Tatsachen nahe zu bringen versuchen!

Wenn jetzt hier neuerdings konstatiert wird, es könnten nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ad hoc Anträge auf jegliche Art von einmaligen Leistungen bei den Argen gestellt werden, so verstellt das doch ein wenig den Blick zum einen auf die Einschränkungen, die das Gericht selbst im Bereich der einmaligen Leistungen vorgenommen hat (nämlich hinsichtlich der Unabweisbarkeit des Bedarfs), zum anderen wird hier konstruiert, dass es bis dato Sonderbedarfe nach dem SGB XII überhaupt nicht mehr gegeben habe.
Ersteres ist deshalb problematisch, weil schon die Sozialhilfeträger vor 2005 zum Teil kuriose Interpretationen des Begriffs "unabweisbarer Bedarf" vorgenommen haben. Es handelt sich, wer hätte bei Juristen auch etwas anderes erwartet, um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der ausfüllungsbedürftig ist. Und zwar zunächst durch die Exekutive. Bis also die Neuregelung zum 01.01.2011 mutmaßlich in Kraft treten wird, wird sich inhaltlich faktisch wenig bis überhaupt nichts ändern, da unabweisbare Bedarfe bereits bislang als Darlehen zu erbringen waren. Bis die entsprechenden Sachverhalte die Instanzgerichte erreichen, wird die Neuregelung längst in Kraft sein.
Sodann ist es schlichtweg unrichtig zu behaupten, es gäbe keine Hilfen in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Sozialhilfe parallel neben Leistungen des SGB II. Dass es solche Bedarfe gibt hat der Gesetzgeber im Grunde nie negiert und dies per 2006 auch nochmals ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen (folglich müssen einige Argen dies problematisiert haben). Dass es sozialhilferechtliche Sonderbedarfe _neben_ Grundsicherungsleistungen auch und gerade beihilfeweise geben _muss_, war aber sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Judikatur niemals streitig. Der Grat, innerhalb dessen nunmehr einmalige Beihilfeleistungen aus der Grundsicherung nach dem SGB II beantragt werden können, scheint mir deshalb reichlich schmal, weil das BVerfG eben _auch_ ausgeführt hat, dass es den ja nahezu sämtliche einmaligen Bedarfe abdeckenden Regelsatz nicht für evident verfassungswidrig der Höhe nach hält. Es ging also ausschließlich um die Berechnungsmethode, nicht zwingend auch um einen höheren Regelsatz (anders wird das allerdings bei Kindern sein, da der Gesetzgeber künftig nicht mehr mit sog. abgeleiteten Regelsätzen wird arbeiten können).
So positiv die Äußerungen manches Weisen aus Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung auch geklungen haben mögen, das hier zutage getretene schriftliche Ergebnis ist weithin eine Enttäuschung. Und das jetzt postulierte Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erscheint einem dann schon als ziemlich hohles Wortgeklingel, liest man sich als Jurist die Entscheidung dann einmal etwas gründlicher durch.

--
Alexander Drewes, LL.M.
mailto:Drewes.Alexander@web.de

Karl-Heinrich Teudt schrieb am 10.02.2010, 15:47

Es ist aber auch für Behinderte Menschen ein gutes

Es wird leider noch nicht so oft erwähnt, das dieses Urteil auch für behinderte Menschen von Vorteil ist.
Das BVG hat mit diesem Urteil das Pauschlierungsprinzip aufgehoben und damit quasi die Sonderbedarfe des BSHG wieder eingeführt.

Und das Gericht hat erkannt, das, bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, jeder Anträge stellen kann , wenn aussergewöhnliche Umstände den Regelsatz überschreiten.
Also Waschmaschine? Als Beihilfe. Neurodermitiscreme? Als Beihilfe. Fahrtkosten zur Familie, also Teilhabe am sozialen Leben? Beihilfe.

Das ist ab heute sogar einklagbar und ist vom BVG so ins Urteil geschrieben worden.

Weitere Fragen?

www.aktive-erwerbslose.net/forum

Arnd Hellinger schrieb am 09.02.2010, 23:02

Fairness und Wahrheit

Die Ausführungen von Alexander Drewes müssen - leider - noch um die historische Wahrheit ergänzt werden, dass die wesentlichen vom BVerfG gerügten Aspekte überhaupt erst von CDU und CSU per Vermittlungsausschuß in das SGB II sowie die darauf basierende RegelsatzVO "eingepflegt" worden sind. Wer jetzt also Schwarz-Gelb über den grünen Klee verteidigt, verkennt ganz klar die Tatsachen.

Auch hier gilt: Zwischen "Schwarz" und "Weiß" liegen unendlich viele Grautöne...

Alexander Drewes schrieb am 09.02.2010, 16:50

Und alle wussten es vorher schon besser

Zumindest aus dem Beitrag von Franz Schmahl in den kobinet-nachrichten geht mit keinem Wort hervor, dass sich der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Schneider nur auf die momentane Bundesregierung bezogen hätte. Das scheint mir von Hrn. Berkemeyer dann schon ein wenig hergeholt.
Zudem, was ist das denn für eine Argumentation? Nur weil mehrere SPD-Arbeits- und Sozialminister, vorrangig Hr. Clement, den Unsinn des SGB II zu verantworten haben, heißt das doch nicht, dass es keinerlei Verantwortlichkeit der momentanen Regierung für dieses Gesetz gäbe. Wäre die schwarz-gelbe Koalition von einem Samaritertum befallen, wie uns Hr. Berkemeyer hier versucht glauben zu machen, hätten die Fraktionen damals über den Bundesrat gegen die Hartz-Gesetzgebung intervenieren können. Zudem, wer ein Wachstumsbeschleunigungsgesetz erlassen kann, damit es den Hoteliers und anderen der momentanen Regierungskoaliton nahe stehenden Interessengruppen frommt, hätte ja die momentane Hartz-IV-Gesetzgebung in einem ähnlichen Hauruck-Verfahren ändern können. Aber nein, man hat zielgerichtet abgewartet, bis das BVerfG entschieden hat, in dem - berechtigten - Glauben, das Gericht würde zwar die Regelsatzbestimmung für verfassungwidrig erklären, hingegen der Regierung weder vorschreiben, dass daraus eine Erhöhung der Sätze folgert noch die Regelung gar rückwirkend zum 01.01.2005 für verfassungswidrig zu erklären (das hätte sich eigentlich gehört, schließlich hält das BVerfG die Regelung für von vornherein verfassungswidrig. So viel Scheinheiligkeit, wie jetzt im politischen Establishment darüber losbrechen wird, man habe es ja seit jeher schon besser gewusst, dürfte selbst in diesem Land selten gewesen sein. Wenn man es denn seit Jahr und Tag angeblich besser gewusst hat, warum hat man den Murks dann in seiner Konsistenz so belassen, wie er heute noch ist?

--
Alexander Drewes, LL.M.
mailto:Drewes.Alexander@web.de

Michael Berkemeyer schrieb am 09.02.2010, 13:59

Fairness

Der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands sollte der Versuchung widerstehen, die amtierende Bundesregierung für die Missstände der Hartz IV Regelungen verantwortlich zu machen.
Die Mütter und Väter der Hartz IV Regelungen gehören dem Bundestag oftmals gar nicht mehr an.
Meines Wissens wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von 1998 bis 2009 von sog. sozialdemokratischen Politikern geleitet.
Also; bitte Fair bleiben!

Walter Grossmann schrieb am 09.02.2010, 13:01

Skandal erster Klasse

Es ist wirklich sehr traurig, wie unser Staat mit den Bürgern umgeht. Unsere Politiker vergessen zu gerne, dass sie unsere Vertreter sind. Geht es um die Diäten unsere Abgeordneten, so werden diese großzügig angehoben. Banken mit zig Milliarden unter die Arme greifen ist für unseren Staat normal. Aber mit den Schwachen im Staat kann man ja machen was man will. So muss man sich nicht wundern, wenn gerade junge Menschen in die Arme von rechtsradikalen Gruppen abwandern. Söllen doch unsere Politiker von Hartz vier leben

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