
Lobbach (kobinet) Von einem interessanten Vortrag mit anschließender Diskussion auf einer ForseA-Tagung in Lobbach am Samstag letzter Woche berichtete der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein: "Als Peter Masuch im Dezember 2007 zum Präsidenten des Bundessozialgerichts ernannt wurde, schrieb das Handelsblatt: 'Mit dem neuen Präsidenten Peter Masuch wird an der Spitze des Bundessozialgerichts einiges anders. Auf den Christdemokraten, Adligen und in Bayern ausgebildeten Preußen Matthias von Wulffen folgt nach zwölf Jahren nun ein Niedersachse, Sozialdemokrat und Gewerkschaftsmann." Für die Behindertenbewegung wohl noch wichtiger: Masuch ist auch im Bundesvorstand der "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.'. Neu jedenfalls ist, dass ein Präsident des BSG auf einer Tagung von ForseA e.V. referiert und auch noch eine lange, intensive Diskussion mit den anwesenden Mitgliedern des ForseA-Beraternetzwerkes und ForseA-Anwaltsnetzwerkes führt. Der Vortrag befasste sich mit der Wirkung der neuen Behindertenrechtskonvention. Masuch erläuterte, dass es besondere Schwierigkeiten gebe, wenn internationales Recht und nationales Recht aufeinanderstießen. Hier hätten Völkerrechtler und Sozialrechtler sicher auch eine unterschiedliche Perspektive auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Masuch hob hervor, dass die Behindertenrechtskonvention durch die Ratifizierung ein einfaches deutsches Bundesgesetz geworden ist, auf das sich BundesbürgerInnen daher auch berufen können. Dass das nicht immer einfach werden wird und dass es in der deutschen Rechtslandschaft durchaus auch andere als seine Auffassungen darüber gibt, ob und wie die BRK direkt anwendbar ist, machte er an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel deutlich, der in einem schulrechtlichen Streit entschieden hatte, die BRK gelte nicht in Hessen. Peter Masuch vertrat in seinem klar strukturierten, gut verständlichen Vortrag dagegen die Ansicht, die Behindertenrechtskonvention ermögliche auch schon heute dort Klagen, wo sie bestimmte subjektive Rechte garantiere. Das betreffe insbesondere die Artikel 12 (Rechts- und Handlungsfreiheit), 17 (körperliche Unversehrtheit), 19 (Wahl des Aufenthaltsorts) und 22 (Freizügigkeit). Entscheidend komme es darauf an, ob eine Norm selbstvollziehend sei, ob sie sich also aus sich selbst heraus anwende lasse oder nicht. Nur eine selbstvollziehende Norm könnte auch unmittelbar angewandt werden. Der Finanzierungsvorbehalt aus Artikel 4 Abs. 2 BRK stehe einer Anwendung dagegen nicht entgegen. In der anschließenden Diskussion ging es vor allem um Fragen der Heranziehung von Familienangehörigen und assistenzbedürftigen Menschen selbst zu behinderungsspezifischen Kosten, um Fragen der Inklusion in Schulen, um die Möglichkeit sich gegen den Zwang ins Heim aufgrund des § 13 SGB XII zu wehren. Konkrete Rechtsfragen konnten natürlich nicht geklärt werden, Peter Masuch, dessen 1. Senat allerdings nicht für Fragen des SGB XII oder SGB IX, sondern fürs Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist, unterstrich aber, dass es jetzt wichtig ist, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Anwälte möglichst viel mit der Behindertenrechtskonvention arbeiten und sich auf sie beziehen, um dann auch gegebenenfalls ober- und höchstrichterliche Entscheidungen zu bewirken."
Am Abend trafen sich VertreterInnen der Bundesverbände ISL und ForseA, unterstützt vom Forum behinderter Juristen und weiteren Fachleuten, um die Eckpunkte eines Teilhabesicherungsgesetzes festzulegen. gba