
Berlin (kobinet) Als weiteren Beleg für die Realitätsferne von Hartz IV bewertet der Paritätische Wohlfahrtsverband heute das Urteil des Bundessozialgerichts zu den Mehrbedarfen behinderter Kinder. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, das Urteil zum Anlass für eine Totalrevision der Bedarfsermittlung bei Hartz IV zu nehmen.
"Das Urteil zeigt auf tragische Weise, wie menschen- und alltagsfern Hartz IV ist. Die Feststellung, dass ein sechsjähriges Kind, das auf Grund seiner Behinderung nicht einmal laufen kann, keinen Mehrbedarf habe, mag juristisch korrekt sein, politisch ist dies ein Armutszeugnis", kritisiert Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider. Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention habe das Urteil besondere Brisanz.
"Alle Bemühungen zur Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen werden ins Leere laufen, so lange Diskriminierungen in dieser Form per Gesetz festgeschrieben sind. Es kann nicht angehen, dass behinderte Kinder in solch offensichtlicher Weise ausgegrenzt werden, nur weil Hartz IV pauschal alles und jeden über einen Kamm scheren will", so Schneider.
Das Bundessozialgericht hatte die Klage eines sechsjährigen behinderten Jungen zurückgewiesen. Der Behinderten-Mehrbedarf stehe ausschließlich Erwachsenen und Jugendlichen über 15 Jahren zu. sch
Gisela Maubach schrieb am 10.05.2010, 19:18
Sehr geehrter Herr Masmeier,
der Beitrag, auf den Sie sich beziehen, war nicht von Arnd Hellinger sondern von mir.
Arnd Hellinger war zuvor der Meinung, dass Mehrbedarfe, die sich aus der Behinderung eines Kindes ergeben, gar nicht im Rahmen von Hartz IV zu beantragen wären.
Aber auch Ihre jetzige Darstellung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, denn den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II ist folgendes zu entnehmen (Zitat):
"§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 stellt klar, dass Sozialgeldbezieher, ebenso wie Alg II-Bezieher, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres erhalten können."
Ansonsten ist zu bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass "neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind."
Ich finde es nach wie vor kontraproduktiv, wenn man die betroffenen Eltern oder deren Anwälte kritisiert, denn es ist einfach unerträglich, wenn Menschen mit Behinderungen gezwungen sind, immer und immer wieder die Gerichte zu bemühen, um dem Gesetzgeber seine eigenen Fehler zu erklären.
Wie man am Beispiel dieser Leserbriefe erkennt, ist die Komplexität der Gesetze selbst für Fachleute kaum noch zu durchschauen. Eltern von behinderten Kindern befinden sich da wohl in einer schier aussichtslosen Situation, zumal es auch nicht gerade einfach ist, einen Anwalt zu finden, der nicht nur eine fachliche Koryphäe ist, sondern auch noch bereit ist, für seine eigene Bezahlung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu hoffen . . .
Zielführender wäre es sicherlich, zuständigkeitshalber die Politik zum Handeln aufzufordern, denn es kann nicht die Aufgabe der Betroffenen sein, die Anwendbarkeit der für sie gemachten Gesetze erst durch jahrelangen juristischen Kampf klären zu lassen, während diejenigen, die dieses Chaos produziert haben, hochbezahlt darauf warten können, bis ihnen in allen Einzelheiten erklärt wird, in welchen Bereichen ihr Machwerk verfassungswidrig ist.
Bernd Masmeier schrieb am 10.05.2010, 14:13
Der Beitrag von Arnd Hellinger hat mich noch einmal zum Recherchieren genötigt. Dabei ist mir eine Ungereimtheit im SGB II aufgefallen, von der ich nicht weiß, ob sie hier eine Rolle spielt, die ich aber gleichwohl aufzeigen möchte: Der von Arnd erwähnte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II knüpft an die Erwerbsfähigkeit des Berechtigten an. Dies ist bemerkenswert, weil die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) - jedenfalls überwiegend - Kindern gewährt wird, die begrifflich nicht erwerbsfähig sein können und auch die Hilfe zur Ausbildung für eine "sonstige angemessene Tätigkeit" (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) durchaus auf Personen zielt, die als nicht erwerbsfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.
Nicht richtig ist die Einlassung von Arnd, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB II erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres gezahlt werden kann. Vielmehr bestimmt die letztgenannte Vorschrift lediglich, dass dieser Mehrbedarf auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres zusteht, wenn der behinderten Person Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung bzw. Hilfe zur schulischen Bildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule gewährt wird.
Arnds letzte Bemerkung zur von mir angezweifelten Qualität der Rechtsanwälte zielt offenbar darauf ab, dass die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel voraussetzt, dass zuvor der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten (den Gerichten, die für die Entscheidung in dem betreffenden Rechtsgebiet zuständig sind) ausgeschöpft ist. Dennoch bleibe ich bei meiner Einschätzung: Da das SGB II keinen Mehrbedarf für behinderte Kinder unterhalb des Schulalters vorsieht (und überhaupt keinen Mehrbedarf, der sich unmittelbar auf die Behinderung bezieht, etwa wegen notwendiger besonderer Ernährung), hätte nach meiner Einschätzung durchaus unmittellbar Verfassungsklage eingereicht werden können. Diese hätte sich auf den im vorherigen Satz bezeichneten Mangel des SGB II richten müssen.
Gisela Maubach schrieb am 07.05.2010, 02:21
Wenn ich den Beitrag richtig verstehe, kritisiert Ulrich Schneider gar nicht das Urteil als solches (er sagt ja selbst, dass es "juristisch korrekt" sei), sondern eher die Hartz-IV-Gesetzgebung, bei der im vorliegenden Fall das geringe Einkommen des Familienvaters zum Aufstocken zwingt, wobei die Behinderung des Kindes nicht berücksichtigt wird.
@ Arnd Helliger:
Es gibt im Rahmen von Hartz IV durchaus Mehrbedarfe, die sich explizit aus der Behinderung eines Kindes ergeben. Wer Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII (also Hilfe zur Schulbildung) erhält, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent der Regelleistung (§ 21 Abs. 4 SGB II).
In § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist allerdings geregelt, dass dieser Mehrbedarf für behinderte Kinder erst ab dem 15. Geburtstag gezahlt wird.
Da offensichtlich Einigkeit darüber besteht, dass das Urteil juristisch korrekt ist und auch jeder Anwalt das spätestens nach der ersten Instanz schon erkannt haben müsste, liegt die Vermutung nahe, dass hier alle Instanzen durchgezogen wurden, um die Voraussetzung zu schaffen, das Bundesverfassungsgericht anrufen zu dürfen.
Vielleicht ist hier ja bereits das geschehen, was Bernd Masmeier empfohlen hat - nämlich ein Antrag auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, der erwartungsgemäß von allen Gerichten abgeschmettert werden musste, weil man gar keine andere Chance hat, die Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Wenn das der Fall sein sollte, wurden die Eltern bisher vielleicht doch nicht ganz so falsch beraten, so dass man den/die Anwalt/Anwält(inn)e(n) nicht vorverurteilen sollte!
Bernd Masmeier schrieb am 06.05.2010, 22:38
Entschuldigung! Ich widerspreche dem PARITÄTISCHEN äußerst ungern; hier muss ich es tun. Es mag politisch zu kritisieren sein, dass im Jahr 2006 einem schwerbehinderten Kind kein Zuschlag zum Regelsatz des ALG II zustand. Das berechtigt jedoch nicht dazu, diese Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu kritisieren. Das BSG konnte nicht anders entscheiden: ein zweijähriges oder noch nicht einmal zweijähriges Kind kann nicht voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sein!
Den Eltern empfehle ich dringend, mit einem verantwortungsvollen Anwalt (der, der diese Klage vertreten hat, war sicherlich kein solcher) zu prüfen, ob aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Regelsätze und der darin enthaltenen Ermahnung, besondere Bedarfe angemessen zu berücksichtigen, ein Antrag auf Berücksichtigung eines solchen Bedarfs sinnvoll ist. Auch hier musste das BSG so entscheiden, wie es entschieden hat: nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kann ein im Jahr 2010 ergangenes Urteil nicht auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2006 angewendet werden.
Arnd Hellinger schrieb am 06.05.2010, 22:22
Anzumerken wäre doch wenigstens der Umstand, dass die klagende Familie hier offenbar von Anfang an falsch beraten worden zu sein scheint:
Wenn sich nämlich Mehrbedarfe explizit aus der Behinderung eines Kindes ergeben, beantragt man deren Deckung nicht bei der ARGE im Rahmen von Hartz IV, sondern im Rahmen der Grundsicherung/Eingliederungshilfe direkt bei seiner Kommune. Nichts andres sagt das heutige Urteil des BSG.
Für behindertenpolitisch Aktive also prinzipiell viel Lärm um relativ wenig - was nur wieder zeigt, wie wichtig auf Grundlage der UNBRK ein klar strukturiertes Teilhabesicherungsgesetz oder eben auch Nachteilsausgleichsgesetz wäre...
Soweit meine Bewertung dazu.