
Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) Auch die Hörgeräteversorgung durch die Krankenkasse unterliegt einem Festbetrag. Soll ein Hörgerät, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, durch die Krankenkassen erstattet werden, muss ein sogenannter Hörzugewinn erwiesen sein. Das Bundessozialgericht hat nun grundsätzlich festgestellt, dass bereits „ein Hörzugewinn von fünf Prozent einen relevanten Hörvorteil darstellt“.