
Foto: AbilityWatch
Trier / Hameln (kobinet) Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde von Ärztinnen und Ärzten entschieden, dass das „Triagegesetz“, welches der Bundestag 2022 beschlossen hat, nichtig ist. Das heißt, § 5c Infektionsschutzgesetz kann und darf nicht angewendet werden. Dieses Ergebnis ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Zuteilung von knappen intensivmedizinischen Ressourcen und die Frage, wie diese rechtlich und ethisch zu organisieren sind, ist kein Gegenstand des Infektionsschutzes. Das Problem kann demgemäß dort auch nicht geregelt werden, sondern ist – wie AbilityWatch e. V. dies von Anfang an gefordert hat – grundsätzlich und nicht nur auf „Covid-19“ bezogen zu regeln. „Es ist erschütternd, wie einfach es sich alle Beteiligten bei der Triage machen wollen. Da sind Ärztinnen und Ärzten, denen es um ihre Berufsrechte geht und da ist ein Gesetzgeber, der der lästigen Pflicht des Bundesverfassungsgerichts nachkommen musste. Eine vernünftige Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen zu fairen Aufteilung von Risiken in Triagesituationen und den damit verbundenen Diskriminierungsproblematiken wird leider nicht geführt“, so Nancy Poser, eine der Beschwerdeführerinnen zum Triage-I-Urteil, wie es in einer Presseinformation von AbilityWatch heißt.








































