
München (kobinet) Die Verdoppelung des Krankenkassenbeitrags auf Betriebsrenten hat den Sozialverband VdK zu Musterklagen veranlasst. Am Sozialgericht München wird morgen eine erste Musterklage des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen verhandelt. Aufgrund des seit 1. Januar 2004 geltenden Gesundheits-Modernisierungsgesetzes und der hierdurch für zahlreiche Rentner entstandenen finanziellen Belastung durch die Verdopplung des Krankenkassenbeitrags auf Versorgungsbezüge lässt der Sozialverband VdK gemeinsam mit anderen Interessenverbänden sowie den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen mittels sieben Musterklagen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung überprüfen. Damit beginnt möglicherweise ein längerer Rechtsstreit um dieses Gesetz (Abbildung zeigt «Justitia heute», Keramik des blinden Bildhauers Dario Malkowski aus dem Jahr 1992). «Grundsätzlich muss zunächst anhand von Musterverfahren die Verfassungsmäßigkeit geprüft werden», so Sozialrechtsreferent Paul Plank vom VdK-Landesverband Nordrhein-Westfalen. Das Verfahren sei jedoch langwierig, denn eine direkte Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sei nicht zulässig. Im Rahmen von Musterklagen müsse erst der normale Rechtsweg vor den Sozialgerichten, unter Umständen bis hin zum Bundessozialgericht, beschritten werden. sch Mehr unter www.vdk.de
Detlef Hasselbach schrieb am 24.03.2005, 15:47
Gegen die Verdoppelung des KV-Beitrages wird es rechtlich wohl keine Handhabe geben. Ein anderer sehr wichtiger Gesichtspunkt wurde bisher nicht diskutiert. Die Beitragserhebung nach dem allgemeinen Beitragssatz. Ich fordere den ermäßigten Beitragssatz, ca.1%-Punkt niedriger, da ich als Rentenempfänger keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Ich zahle also für eine Leistung, die ich nie bekommen werde. Zum Urteil des BSG v. 25.08.2004-B 12 KR 22/02 R- haben die Spitzenverbände der Krankenkassen entschieden, dass bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz herangezogen wird, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Wie ist es einem Altersteilzeitler zu vermitteln, dass er in der Freistellungsphase den ermäßigten Beitragssatz zahlt, aber später als Rentner den vollen Beitragssatz zahlen muß, wo sich an seinem Krankengeldanspruch nicht geändert hat.
Detlef Hasselbach, Wetzlar