Kopf-Werbung und Navigation überspringen
Kopf-Werbung überspringen

Werbung
Werbebanner zu Beratungstelefon Persönliches Budget
Werbebanner zu Urlaub in Sachsen ohne Barrieren
Werbebanner zu runa-reisen neuer Reisekatalog verfügbar
Werbebanner zu Bundesinitiative daheim statt heim
Link zur Startseite Link zur Inhaltsübersicht Link zu Informationen Link zur Kontaktseite
Druckversion
24.11.2004 - 09:31

Blindengeld kein Einkommen.

Berlin (kobinet) Das Blindengeld dient dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Es dient nicht dem Lebensunterhalt und ist deshalb kein Einkommen. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ist immer darauf zu achten, dass es nicht zu Lasten des Antragstellers angerechnet wird. Darauf macht der neu aufgelegte Ratgeber Recht des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) aufmerksam. In allen Fällen einer Anrechnung sei die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Beschwerde) geboten, heißt es im «Ratgeber Recht für blinde und sehbehinderte Menschen», der bei den Blinden- und Sehbehindertenvereinen zu erhalten ist. «Nicht umsonst umfasst der Absatz ‚Blindengeld/-hilfe im Verhältnis zu anderen Ansprüchen' insgesamt eine ganze Seite der Broschüre. Denn dem Wunsch von Finanzämtern und sonstigen Behörden, das Blindengeld als Einkommen zu charakterisieren und damit pfändbar bzw. anrechenbar zu machen, musste der DBSV vor Gerichten schon oft Einhalt gebieten», so DBSV-Sprecher Thomas Krieger . Nichts gelernt aus diesen Gerichtsurteilen hat offenbar die Bundesanstalt für Arbeit. Denn sie versendet seit kurzem Bescheide für das Arbeitslosengeld II, in denen das Blindengeld voll als Einkommen angerechnet und das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt wird. «Die Betroffenen sollten innerhalb von einem Monat dem Bescheid schriftlich widersprechen», rät DBSV-Rechtsreferent Thomas Drerup. Die Anrechnung verstoße gegen das Sozialgesetzbuch II, in dem klar geregelt sei, dass das Blindengeld keine Einkommensersatzleistung, sondern eine Leistung ausschließlich zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen ist. Doch Betroffene, die nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Einspruch gegen den Bescheid einlegen, würden Schwierigkeiten haben, dieses Recht durchzusetzen. Um den Betroffenen die Formulierung des Widerspruchs so leicht wie möglich zu machen, hat der DBSV einen Musterwiderspruch entworfen, der ab Ende der Woche bei jedem Blinden- und Sehbehindertenverein zu erhalten ist und auf www.dbsv.org herunter geladen werden kann. sch  

Leserbrief schreiben
Artikel versenden

Druckversion
Seitenanfang
Startseite

an den Anfang springen
Impressum

Validiert nach
Valid HTML 4.01
Mediadaten

© 2002-2008 kobinet-nachrichten

Dieser Internetauftritt wurde mit dem Content Management System @it
der dimedis GmbH, Köln erstellt.