Kopf-Werbung und Navigation überspringen
Kopf-Werbung überspringen

Werbung
Werbebanner zu Bundesinitiative daheim statt heim
Werbebanner zu Beratungstelefon Persönliches Budget
Werbebanner zu Hier könnte Ihre Werbung sein
Werbebanner zu Marsch aus den Institutionen
Link zur Startseite Link zur Inhaltsübersicht Link zu Informationen Link zur Kontaktseite
Druckversion
15.12.2004 - 14:35

Entwurf bietet gute Basis für Antidiskriminierungskultur.

Kassel (kobinet) In einer ersten Reaktion auf die heutige Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes für ein Antidiskriminierungsgesetz der rot-grünen Regierungskoalition bewertet das Netzwerk Artikel 3 den Entwurf als einen äusserst positiven Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn an einigen Stellen des Gesetzesentwurfs im Anhörungsprozess noch gefeilt werden müsse, biete dieser nach Ansicht des Pressesprechers des Netzwerks, Ottmar Miles-Paul, eine gute Basis für eine neue Antidiskriminierungskultur in Deutschland. Erfreulich sei auch, dass es gelungen ist, Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung mit in das Gesetz aufzunehmen. «Wir haben lange Zeit hart dafür gekämpft, dass auch behinderte Menschen in den zivilrechtlichen Teil des Antidiskriminierungsgesetzes mit aufgenommen werden. Das haben wir geschafft. Wichtig ist auch, dass das Gesetz jetzt endlich auf den Weg gebracht wird und nun auch den Verbänden und der Öffentlichkeit zugänglich ist. Inhaltlich bietet das Gesetz einen guten Rahmen um den Geist der Gleichstellung von verschiedenen benachteiligten Gruppen in Deutschland voranzutreiben und den Betroffenen konkrete Rechte gegen Diskriminierungen an die Hand zu geben. Jetzt geht es um die Feinheiten im weiteren politischen Prozess der Gesetzesverabschiedung», erklärte Ottmar Miles-Paul. Eine solche Feinheit, die nach wie vor auf massive Kritik der Behindertenverbände stößt, findet sich im Entwurf für das Antidiskriminierungsgesetz in § 21, wo es um die zulässige unterschiedliche Behandlung im Zivilrecht geht. Dort steht: «Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient; ...». «Diese Formulierung in bezug auf die Gefahren und Schäden ist äusserst unklar. Wir erleben nämlich immer wieder, dass das angebliche Ziel der Vermeidung von Gefahren und der Verhütung von Schäden als Grund für die Ausgrenzung behinderter Menschen genannt wird. In der Vorschrift bleibt unklar, für wen die Gefahr bestehen soll: für den 'Ungleichbehandler' oder für den behinderten Menschen, für Dritte oder sowohl als auch? Hier besteht also noch Konkretisierungsbedarf», erklärte Miles-Paul. Mit Blick auf die Wirtschaft, bei der das Gesetz bereits im Vorfeld auf Kritik stieß, bekräftigte Miles-Paul, dass dieses Gesetz in dieser Fassung sehr ausgewogen sei. Nur wer diskriminiere habe etwas zu befürchten und das sei auch gut so. elba 

Leserbrief schreiben
Artikel versenden

Druckversion
Seitenanfang
Startseite

an den Anfang springen
Impressum

Validiert nach
Valid HTML 4.01
Mediadaten

© 2002-2008 kobinet-nachrichten

Dieser Internetauftritt wurde mit dem Content Management System @it
der dimedis GmbH, Köln erstellt.