Berlin (kobinet) Patientinnen und Patienten, die in einer Dauerbehandlung seien und bei denen eine Verbesserung der Krankheitssituation nicht zu erwarten ist, müssen laut BMGS seit Beginn diesen Jahres nicht mehr jährlich einen ärztlichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung vorlegen.
Das gelte insbesondere für pflegebedürftige Menschen in die Stufe 2 und 3 der Pflegeversicherung eingestuft wurden. Allerdings hätten die Krankenkassen die Möglichkeit, bei Zweifeln einen erneuten Nachweis zu fordern. «Damit wird die Chroniker-Regelung entbürokratisiert und pflegebedürftige Menschen und ihre Familien entlastet», so das BMGS.
Dieser Nachweis sei wichtig, da in dauerhafter Behandlung befindliche chronisch Kranke bei der Ermittlung der Belastungsgrenze besonders behandelt würden. Sie müssten nur ein Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze für nicht chronisch kranke Menschen läge bei zwei Prozent.
«Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Entweder Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder aber ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Außerdem ist Chroniker, wer eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Zu den chronischen Krankheiten, die eine Dauerbehandlung erfordern, gehören zum Beispiel Diabetes mellitus, Asthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder koronare Herzkrankheit», schreibt das BMGS. elba