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kobinet-nachrichten 29.03.2005 - 02:00
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http://www.kobinet-nachrichten.org

Todesstoß für Blindenführhund?

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München/Stuttgart (kobinet) In Bayern gibt es neuerdings erhebliche Probleme mit der Finanzierung von Blindenführhunden. Daher fragen sich die kobinet-Leser Georg Riederle und Bernd Niederer, in einem Beitrag für die kobinet-nachrichten, ob die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) dem Blindenführhund den Todesstoß versetzen will. omp

Versetzt die AOK Bayern dem Blindenführhund den Todesstoß?

Von Georg Riederle und Bernd Niederer

Vor kurzem wurde öffentlich ein Streit zwischen dem Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. und der AOK Bayern ausgetragen, über den in der Süddeutschen Zeitung (SZ) und in anderen Medien berichtet wurde. In der SZ hieß es dazu: «Der Blindenbund äußerte den Verdacht, dass sich die AOK Bayern auf Kosten der Mobilität blinder Menschen saniere - Blinde an die kurze Leine - Kein Anspruch auf längere Wegstrecken».

In der Presseerklärung der AOK Bayern vom 16. März 2005 heißt es: «Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) ist bei der Antragsprüfung unter anderem zu berücksichtigen, ob sich ein Blinder nach Absolvierung eines umfassenden Trainings in seinem näheren Umfeld mit Hilfe eines Langstockes orientieren kann. Dies entspricht dem geforderten Basisausgleich der Behinderung, wie er auch bei anderen Behinderungsarten als Maßgabe herangezogen wird. Die Kosten für Mobilisierungshilfe und Orientierungstraining werden von den Kassen übernommen. Benötigt ein Blinder über diese Leistungen hinaus zur Orientierung in seiner näheren Umgebung nachweislich einen Blindenhund, kann dieser, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Haltung eines Hundes vorliegen, von der Krankenkasse genehmigt werden».

Die AOK Bayern befindet sich mit ihrer Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht (SG) Hamburg, welches mit einem Gerichtsbescheid vom 26.09.2001 (Az.: S 23 KR 672/99, nicht rechtskräftig geworden!), entschieden hat, dass für eine blinde und zuckerkranke Frau wegen des angeblich vom BSG «geforderten Basisausgleichs» der Blindenlangstock ausreichen müsse; ein zusätzlicher Anspruch auf einen Blindenführhund bestehe nicht. Darüberhinaus hat das SG Hamburg der blinden Klägerin den Ratschlag erteilt, anstatt auf die Straße zu gehen, lieber regelmäßig daheim Gymnastik zu machen. Es mache auch nichts aus, dass sich die Klägerin bei Benutzung des Blindenlangstocks auf der Straße Verletzungen zugezogen habe.

Das SG Aachen hat demgegenüber mit seiner Entscheidung vom 22.11.2002 (Az.: S 13 KR 30/02) eine Krankenkasse zur Ausstattung eines Blinden mit einem Führhund verurteilt - trotz eines vorausgegangenen Orientierungs- und Mobilitätstrainings mittels des Blindenlangstocks. Es setzt sich dabei auch mit dem angeblich vom BSG «geforderten Basisausgleich» bei der Versorgung Blinder mit Mobilitätshilfsmitteln auseinander. Das BSG wird dabei vom SG Aachen zum sogenannten Basisausgleich so zitiert: «Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang «an die frische Luft zu kommen» oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, 13/98 R und 2/99 R). In der letzten Entscheidung des BSG zur Hilfsmittelversorgung vom 16.09.2004 (Az.: B 3 KR 15/04 R) ist zum sogenannten Basisausgleich aber auch zu lesen: Das vorliegend allein in Betracht kommende Grundbedürfnis des «Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums» ist immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen.

Die Rechtsprechung stellt dabei auf diejenigen Entfernungen ab, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Bei blinden Versicherten geht es jedoch nicht um das Grundbedürfnis des
«Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums» bzw. um «vitale Lebensbedürfnisse im Bereich des Gehens». Ein blinder Mensch kann die gleichen Entfernungen zurücklegen, die sonst ein «Gesunder zu Fuß zurücklegt»; er hat beispielsweise auch keine Schwierigkeiten, sich in seiner wohnung zu bewegen. Bei Blinden geht es offensichtlich - was die AOK Bayern nicht zu sehen vermag - um den Ausgleich des Grundbedürfnisses «im Bereich des Sehens». Gelingt dieser Ausgleich durch ein Orientierungstraining und ein individuell angepaßtes primäres Hilfsmittel, so dass ein blinder Mensch sich räumlich orientieren kann, macht sodann grundsätzlich «das Gehen» keine Schwierigkeiten mehr. In der grundlegenden Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 25.02.1981 (Az.: 5a/5 RKn 35/78) speziell zur Blindenführhundversorgung heißt es klar und eindeutig: «Durch einen Blindenführhund wird die zur Umweltkontrollle erforderliche Sehfähigkeit ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren
Grundbedürfnissen». (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 19).

Wenn die AOK Bayern schon die einschlägige Rechtsprechung der
Sozialgerichte nicht kennt bzw. versteht, müßte sie wenigstens ihre eigenen Verwaltungsvorschriften, nämlich das Hilfsmittelverzeichnis zum Krankenversicherungsrecht, kennen, worin steht, dass sowohl der Blindenlangstock als auch der Blindenführhund eine primäre Mobilitätshilfe ist, und weiter, dass der Blindenlangstock nur den Bereich bis zur Körpermitte, nicht aber den Oberkörper und den Kopf schützt. Der Blindenlangstock ist quasi nur die «verlängerte Tasthand», womit sich ein blinder Mensch im Tastraum von ca. 1 ½ m im Umkreis bewegt. Eine sekundäre Mobilitätshilfe ist beispielsweise ein elektronisches Blindenleitgerät. Bekanntlich kann ein guter Blindenführhund seinen «Hilfsmittelbenutzer» auch vor Höhenhindernissen (z.B. Äste, Laderampe eines LKW) schützen. Weiter heißt es im Hilfsmittelverzeichnis, dass die Fähigkeit, eine primäre Mobilitätshilfe (Blindenführhund bzw. Blindenlangstock) nutzbringend einzusetzen, zuvor bei einem Mobilitätslehrer durch eine «Mobilitätsschulung» zu erwerben und der Krankenkasse nachzuweisen ist. Als primäre Mobilitätshilfe ist der Blindenführhund für geeignete blinde Versicherte gemäß dem Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer - entgegen der Rechtsauffassung der AOK Bayern - gegenüber dem Blindenlangstock also nicht zweitrangig.
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