Druckversion
kobinet-nachrichten
21.04.2005 - 00:31
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org

Hannover (kobinet) Das niedersächsische Sozialministerium hat die vorläufigen Grundsätze für den neu eingerichteten Blindenhilfefonds des Landes Niedersachsen aufgestellt. Blinde Menschen über 27 Jahre, die zu Hause leben und in besonderen Lebenssituationen sind, können über den Blindenhilfefonds rückwirkend zum 1. Januar 2005 einmalige, pauschalierte Hilfen beantragen. Der Blindenhilfefonds war im Dezember 2004 vom niedersächsischen Landtag beschlossen worden, nachdem das Landesblindengeld in seiner bisherigen Form abgeschafft wurde. Eine staatliche Förderung unabhängig von Einkommen und Vermögen gibt es aufgrund der finanziellen Lage des Landes grundsätzlich nicht mehr. Dies teilte das niedersächsische Sozialministerium in einer Pressemitteilung mit. Für Ministerin Ursula von der Leyen ist es jedoch der Pressemitteilung zufolge selbstverständlich, dass blinde Kinder, Blinde mit kleinen Einkommen sowie Blinde in ganz besonderen belastenden Situationen staatliche Hilfe erhalten sollen. Deshalb erhielten blinde Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre weiterhin ein vermögensunabhängiges Landesblindengeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Blinde Menschen mit einem geringen Einkommen und Vermögen können Blindenhilfe über das Sozialgesetzbuch in Höhe von maximal 585 Euro monatlich beantragen. «Wir haben zugesagt, blinde Menschen in Niedersachsen in besonderen Lebenssituationen zu unterstützen. Der Blindenhilfefonds in Höhe von drei Millionen Euro ergänzt nun die Leistungen des Sozialgesetzbuches», so Sozialministerin Ursula von der Leyen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit Geld aus dem Blindenhilfefonds beantragt werden kann. Die Antragstellerin/der Antragsteller - ist nach dem 31. Dezember 2004 neu erblindet; - lebt allein, weil sie nach dem 31. Dezember 2004 die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z.B. durch Tod oder Auszug - verloren hat; - nimmt erstmalig eine Arbeitstätigkeit auf oder durch den Wechsel der Arbeitsstätte ist ein Wohnungswechsel erforderlich; - betreut ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben; - nimmt an Selbsthilfemaßnahmen (z.B. Erlernen der Brailleschrift, Mobilitätstraining) teil, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, finanziert werden. omp Anträge können ab sofort formlos gestellt werden an das: Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Marienstr. 8, 27283 Verden (Aller). Telefon: (04231) 14 - 0; Fax: (04231) 14 - 1 53; Email: poststellelsverden@ls.niedersachsen.de.
© Kooperation Behinderter im Internet e.V.
Alle Rechte vorbehalten