Leipzig (kobinet) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat vor kurzem entschieden, dass die Kosten für einen Integrationshelfer für ein «geistig» und körperlich behindertes Kind in einer integrativ unterrichtenden Grundschule in Wohnortnähe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind.
Die Eltern des 1993 geborenen Klägers, der «geistig» und körperlich behindert ist, hatten ihren Sohn entsprechend einer Zuweisung durch die Schulbehörde in einer integrativ unterrichtenden Grundschule in Wohnortnähe angemeldet und beim Sozialamt die Übernahme der Kosten eines zum Besuch dieser Schule erforderlichen Integrationshelfers beantragt. Das Sozialamt hat einer Pressemeldung des Gerichtes zufolge eine Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Kind könne ohne Eingliederungshilfe eine Sonderschule besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat daraufhin vor kurzem entschieden, dass die Kosten des Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Diesem Anspruch kann der Sozialhilfeträger nicht entgegenhalten, dass bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule solche Kosten nicht angefallen wären. omp