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22.05.2005 - 22:03

Vorgezogene Bundestagswahl (Hintergrund).

Berlin (kobinet) Um eine Bundestagswahl vorzuziehen, kann der deutsche Regierungschef nach Artikel 68 der Verfassung die Vertrauensfrage stellen. Sollte er keine Mehrheit bekommen und das Parlament keinen anderen Kanzler wählen, darf der Bundespräsident das Parlament binnen 21 Tagen auflösen. Wörtlich steht im Artikel 68: «(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.» In der Bundesrepublik hat es dagegen schon zwei konstruktive Misstrauensvoten der Opposition gegeben. Das erste gegen Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) scheitert 1972 knapp. Seinem Gegenkandidaten Rainer Barzel (CDU) fehlten damals zwei Stimmen zur erforderlichen absoluten Mehrheit. Zehn Jahre später löste Helmut Kohl (CDU) den amtierenden Regierungschef Helmut Schmidt (SPD) dagegen durch ein konstruktives Misstrauensvotum als Bundeskanzler ab. Die FDP hatte sich von der SPD ab- und der Union zugewandt, so dass die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu Stande kam. sch  

 
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