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07.06.2005 - 19:07

Verfassungsbeschwerde erfolgreich.

Karlsruhe (kobinet) In seinem heutigen Urteil (Az. 1 BvR 1508/96) hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) der Beschwerde einer Rentnerin stattgegeben, die nach Ansicht des Sozialhilfeträgers für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen und mittlerweile verstorbenen Mutter aufkommen sollte. Damit hat das Gericht in seinem Grundsatzurteil die Unterhaltspflichten erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern stark begrenzt. Kinder dürften zwar nicht gänzlich von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Eltern befreit werden, doch müssten sie keine eigenen Immobilien zur Deckung von Heimkosten für ihre pflegebedürftigen Eltern einsetzen. Es müsse ihnen zudem ein angemessener eigener Unterhalt verbleiben. Im vorliegenden Fall verlangte der Sozialhilfeträger von einer Tochter, die selbst kaum Geld hatte, zur Finanzierung der Heimkosten ein Hausgrundstück mit einem Darlehen zu belasten. Dieses war von der Frau zur eigenen Altersabsicherung vorgesehen. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass es dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe - wenn auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zu geben, zuwider laufe, mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion hätte letztlich den kompletten Wegfall von Sozialhilfeansprüchen zur Folge. Denn «… wenn mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte...». So eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes. Die Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA), Elke Bartz, begrüßte das Urteil: «Wir sind sehr froh über das Urteil. Es kann nicht sein, dass diejenigen, die häufig ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind und sich ihre eigene Altersvorsorge sichern, als ‚Sandwichgeneration' auch noch ihr gesamtes Erspartes für die Heimkosten ihrer Eltern einsetzen müssen. Damit würde es sich auch nicht mehr lohnen, sich zu beschränken um für das eigene Alter zu sparen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Grundsicherung bewiesen, dass er die Unterhaltspflicht begrenzt. Mit der Grundsicherung werden alte und behinderte Menschen, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, aus den ‚Fängen' der Sozialhilfe befreit, die ihrerseits in der Regel auf die Einkommen und Vermögen der zuvor Unterhaltsverpflichteten zugegriffen hätte». hjr Das Urteil ist ab den späten Abendstunden im Volltext auf den Internetseiten des ForseA nachzulesen bzw. herunter zuladen.  

 
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