05.08.2005
- 00:19
Eckpunkte für ein Assistenzsicherungsgesetz.
Bochum (kobinet) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialhilfe der Interessengemeinschaften behinderter, chronisch kranker
und nichtbehinderter Studierender (BAG Sozialhilfe) hat sich an die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mit Eckpunkten für ein Assistenzsicherungsgesetz gewandt und diese um eine Stellungnahme dazu gebeten.
«Die tägliche Lebenswirklichkeit der Betroffenen zeigt nach wie vor sehr deutlich, dass alle bisherigen Reformen offensichtlich nicht geeignet waren, die Teilhabemöglichkeiten auf personelle Unterstützung (Assistenz) angewiesener Personen nachhaltig zu verbessern. Hier bestehen noch zahlreiche - insbesondere administrative - Hürden, die es den Betroffenen unmöglich machen, ein selbstbestimmtes Leben in der Mitte der Gesellschaft zu führen. So muss z.B. ein behinderter Studierender, der einen täglichen Hilfebedarf von 24 Stunden aufweist, diesen nach wie vor im Normalfall gegenüber drei voneinander unabhängigen Kostenträgern geltend machen und hierbei jeweils unterschiedlichste Nachweise erbringen. Die benötigten finanziellen Hilfen jedoch im Rahmen eines 'Persönlichen Budgets' gemäß § 17 SGB IX in Anspruch zu nehmen, scheitert nach den hier vorliegenden Erfahrungen insbesondere an mangelnder Kooperationsfähigkeit der jeweils involvierten Leistungsträger untereinander. Hinzu kommt, dass Leistungen der 'Eingliederungshilfe' nur bei Unterschreiten der im SGB II genannten Einkommens- bzw. Vermögenswerte durch den Antragsteller gewährt werden. Alle diese Umstände schränken das Recht behinderter Menschen auf eine selbstbestimmte Lebensführung und somit auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf unverhältnismäßige Weise ein», schreibt die BAG Sozialhilfe.
Das in die Debatte eingebrachte Assistenzsicherungsgesetz sollte nach Ansicht der BAG Sozialhilfe insbesondere folgende Eckpunkte umfassen:
1. Leistungen sind prinzipiell in der vom Antragsteller gewünschten Form zu gewähren. Auf eine Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers ist regelmäßig zu verzichten.
2. Die praktische Umsetzung des Assistenzsicherungsgesetzes obliegt dem örtlichen Träger der Sozialhilfe - die Finanzausstattung der Kommunen per Schlüsselzuweisung muss dieser Aufgabe unter Umständen angepasst werden.
3. Sofern zur Bemessung des Leistungsumfanges Gutachten benötigt werden, sollen diese durch eine das Vertrauen des Antragstellers genießende und nur von ihm zu bestimmende Person gefertigt werden.
4. Zwischen Antragstellung und Zustellung des Bescheids dürfen maximal 28 Kalendertage liegen.
5. Unmittelbar bei Antragstellung hat die bearbeitende Behörde dem Antragsteller darzulegen, wie er den geltend gemachten Assistenzbedarf abdecken kann. Gegebenenfalls muss für diesen Zeitraum ein Pauschalbetrag vorab bewilligt werden.
6. Zur Unterstützung behinderter und chronisch kranker Menschen bei der Organisation ihrer Assistenz fördern die Träger der Sozialhilfe den Aufbau und Betrieb lokaler, professionell arbeitender Beratungsstellen nach dem Prinzip «Betroffene helfen Betroffenen». omp
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