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09.10.2005 - 11:16

SGB XII-Leistungen für behinderten Studenten.

Essen / Hollenbach (kobinet) Wie das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA) heute gegenüber den kobinet-nachrichten mitteilt, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einem behinderten Studenten Leistungen nach dem SGB XII zuerkannt, obwohl er eine nach dem BaFöG förderungsfähige Ausbildung absolviert. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 3. August 2005 (Az. L 20 B 5/05 SO ER) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln (AZ. S 21 SO 237/05 ER) vom 2. Juni 2005 geändert. Leistungen würden nach dem SGB XII in der Regel dann nicht gewährt, wenn eine nach dem BaFöG förderungsfähige Ausbildung absolviert wird. Dies träfe für den Antragsteller zu. Im vorliegenden Fall würde jedoch aufgrund der Behinderung bzw. Erkrankung - hier in Verbindung mit der 24-Stunden-Assistenz - ein besonderer Härtefall im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII anerkannt, so dass die Leistungen (wegen des Eilverfahrens zunächst vorläufig) zu bewilligen seien. hjr siehe auch  

 
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