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12.10.2005 - 15:25

Markus Kurth: Großer Wermutstropfen für UNESCO Deklaration.

Berlin (kobinet) Für Bündnis 90/Die Grünen gibt es einen deutlichen Kritikpunkt an der verabschiedeten UNESCO-Deklaration: Mit der vorgelegten Bioethik-Deklaration sind nichteinwilligungsfähige Menschen bei Forschungsprojekten nach Ansicht des behindertenpolitischen Sprechers der Fraktion, Markus Kurth, nur unzureichend geschützt. "Die internationale Staatengemeinschaft hat sich mit der UNESCO Deklaration erstmals auf gemeinsame Leitprinzipien für die Gesetzgebung, die medizinische Praxis und für die biowissenschaftlicher Forschung geeinigt. Diese Deklaration ist ein wichtiges politisches Signal an die internationale Staatengemeinschaft, in Zukunft strenge ethische Rahmenbedingungen im Bereich der Biomedizin und der Forschung zu schaffen. Dennoch gibt es für Bündnis 90/Die Grünen einen deutlichen Kritikpunkt in der Deklaration: Mit der vorgelegten Bioethik-Deklaration sind nichteinwilligungsfähige Menschen bei Forschungsprojekten nur unzureichend geschützt. Der Artikel 7 ermöglicht die fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen. Dieser Artikel wurde zu Recht auch von vielen Behinderten- und Patientenverbänden kritisiert", erklärte Markus Kurth gegenüber den kobinet-nachrichten. Die Grünen begrüßten es daher sehr, dass die deutschen Verhandlungsführer zu diesem Artikel eine abweichende Positionserklärung vorgelegt haben. "Wir fordern auch die künftige Bundesregierung dazu auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die strengen deutschen Regelungen zur gruppennützigen Forschung auch international durchgesetzt werden", erklärte Markus Kurth. In Deutschland ist die rein fremdnützige Forschung an Kindern, Koma-Patienten oder schwer geistig Behinderten verboten. Die Forschung mit kranken Kindern ist nur dann zulässig, wenn speziell für Kinder mit der gleichen Krankheit Medikamente oder Therapien entwickelt werden müssen. Dieser "gruppennützigen" Forschung seien laut Markus Kurth enge Grenzen gesetzt: "Sie bezieht sich ausschließlich auf Minderjährige, die später im Erwachsenenalter einwilligungsfähig sein werden. Eine gruppennützige Forschung an allen weiteren Gruppen von Nichteinwilligungsfähigen wie zum Beispiel Alzheimer oder Koma-Patienten ist verboten. Sie bezieht sich weiter ausschließlich auf die Entwicklung von Therapien, nicht zum Beispiel auf humangenetische Grundlagenforschung", so Kurth. omp 

 
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