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21.02.2004 - 17:10

Keine Übernahme der Praxisgebühren durch Sozialamt.

Neustadt/Weinstraße (kobinet) Im Rahmen einer Eilentscheidung (Az.: 4 L 441/04.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 20. Februar beschlossen, dass das Sozialamt nicht für die Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen aufkommen muss. Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, deren Kosten vor der Gesundheitsreform vom Sozialamt getragen wurden.

Die Richter verwiesen darauf, dass seit Einführung der Gesundheitsreform auch Sozialhilfeempfänger bis zur Erreichung der jeweiligen Überforderungsklausel (zwei Prozent, bzw. ein Prozent bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung) selbst für die Zuzahlungen aufkommen müssen. Erst wenn dieser Betrag überschritten würde, müssten die Kassen leisten.

Die Hilfeempfängerin kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. elba
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