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17.11.2003 - 08:04

Gericht entschied für Treppenlift.

München (kobinet) Im Streit der Eigentümergemeinschaft eines Münchener Wohnhauses um den Einbau eines Treppenlifts hat jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht zugunsten der Belange einer gehbehinderten 71-jährigen Frau entschieden. Diese Belange wögen schwerer als die geringfügige Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer durch den Lift. Die Rechte der Betroffenen seien hier schwerwiegender, da sie ohne mechanische Steighilfe weder ihre Wohnung noch ihr Büro erreichen könnte. Dass der zweite Handlauf abgeschraubt werden müsse, sei unerheblich, da er extra für die Frau und auf ihre Kosten montiert worden war. Im Übrigen dürften die anderen Mitbewohner den Treppenlift bei Bedarf mitbenutzen. Ihnen entstünden keine Kosten, da die Frau den Lifteinbau und auch den späteren Abbau selbst bezahle. Die Baubehörde werde den Lift genehmigen. «Der Senat erblickt in der eingeschränkten Begehbarkeit der Treppe keine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehenden Nachteile für die übrigen Bewohner», stellten die Richter fest (Aktenzeichen: 2Z 161/03). Eine Behinderung sei zumal nur wahrzunehmen, wenn der Lift fahre. sch  

 
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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Heike Zapp schrieb am 19.11.2003, 15:22

"Traurig"

Der sogenannte Nichtbehinderte muss ja nicht gerade vor Mitleid zerfließen wenn er einer Person gegenüber tritt, die in ihren Möglichkeiten durch Behinderung oder Alter, eingeschränkt ist. Dass aber Gerichte bemüht werden müssen um über die Nutzung von notwendigen Hilsmittel zu urteilen, spricht nicht für diese Gesellschaft und ist einfach nur "traurig".

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