D. Heiermann schrieb am 10.05.2008, 10:48
Liebe LeserInnen
gebe Herrn Wasilios Katsioulis vollkommen Recht, es wird Zeit, das
der VDK auch hier einmal " Dampf " macht.
Ach ja, im übrigen, Riester - Rente ist ja lachhaft. Denn viele
Menschen werden von den Versicherungen gar nicht angenommen,
um überhaupt eine Riester - Rente abschließen zu können.
Auch das ist diskriminierend.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Heiermann
Wasilios Katsioulis schrieb am 10.05.2008, 08:42
Nach der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts kommt der 4. Senat zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Zur Begründung stellt das Gericht zunächst auf den Wortlaut von § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ab. Diese Vorschrift besage ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer "vorzeitigen Inanspruchnahme" gelte, die gegebenenfalls allein unter Umständen geeignet sein könnte, eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern. Ein solches "Ausweichen" komme aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht.
Nach der Pressemitteilung hat das BSG nicht geprüft, ob die vom Gesetz vorgesehene Kürzung von Erwerbsminderungsrenten (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten verfassungsgemäß ist. Dies sei nicht entscheidungserheblich gewesen, weil die Klägerin 1960 geboren ist.
Anzumerken ist zunächst, dass eine vollständige Abschätzung der Auswirkungen dieser Entscheidung nicht vorgenommen werden kann, bevor die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Dies kann nach unseren Erfahrungen noch 3 Monate und länger dauern.
Unabhängig davon handelt es sich bei dem Urteil des Bundessozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung, die anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen unmittelbare Bindungswirkung nur für die am konkreten Verfahren Beteiligten hat. Der Wermutstropfen: Man geht davon aus, dass die RV aufgrund des Urteils ihre Rechtspraxis vorerst nicht ändern wird.
Das Urteil muss daher auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden.
Die Sozialverbände sehen sich in ihrer Argumentation bestätigt, wonach Abschläge bei Erwerbminderungsrenten systemwidrig sind.
Wer ein Antrag auf Erwerbminderungsrente beantragt ,weil er gesundheitlich schwer angeschlagen ist , sucht sich dies nicht aus. Gesundheit ist nach wie vor das höchste Gut.
Die Sozialverbände/ Ver.di werten die BSG Entscheidung als Stärkung der Erwerbminderungsrenten. Abschläge für Erwerbminderungsrenten sind daher ungerecht und unvertretbar. Es trifft immer die schwächsten in unserer Gesellschaft.
Bis heute hat der Gesetzgeber nicht auf das Urteil des BSG reagiert!?
Wenn man berücksichtigt, dass bisher Behinderte auch für keinen Ausgleich durch privaten Versicherungsschutz erhalten können, weil sie wegen sog. Ablehnungsdiagnoselisten abgelehnt werden, dann sollte der Gesetzgeber schnellstmöglich einen Ausgleich durch Umsetzung an das BSG Urteil schaffen!
Wasilios Katsioulis schrieb am 10.05.2008, 08:35
Die Sozialverbände haben im Gesetzgebungsverfahren diese Verschlechterungen sehr stark kritisiert. Sowohl die Verschärfung der Leistungsvoraussetzungen als auch die Abschläge treffen chronisch kranke oder behinderte Menschen, die in aller Regel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance haben, bis zur Erreichung der Altersrente eine Beschäftigung auszuüben.
Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten bei Verlängerung der Zurechnungszeit anpassen, obwohl dieser Personenkreis behinderungsbedingt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben keinen Einfluss hat. Die Abschläge gelten lebenslang, das heißt auch bei späterer Umwandlung in eine Altersrente und wirken sich auch bei der Hinterbliebenenrente mit aus. Von den Betroffenen werden diese Abschläge als zusätzliche Bestrafung empfunden.
Deshalb fordern der Sozialverband weiterhin die Rücknahme dieser Verschlechterungen und sieht sich durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts in seiner Argumentation bestärkt.
Streitgegenstand in dem Verfahren einer 1960 geborenen Klägerin war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist.
Wasilios Katsioulis schrieb am 10.05.2008, 08:33
den vom BSG festgestellten rechtswidrigen Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten i.H.v. 10%?
Wann werden diese endlich zurückgenommen?
siehe:
Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60 Lj. unzulässig ?
Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Unzulässigkeit von Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten.
Sozialverbände erzielen wegweisendes BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten.
Die Sozialverbände SoVD & VDK haben vor dem Bundessozialgericht (BSG) ein wegweisendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten erzielt. Danach sind Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig. Die Entscheidung betrifft Erwerbsminderungsrentner, deren Bescheid oder Neubescheid nach 2001 ergangen ist sowie Hinterbliebenenrenten seit 2001. Wir schätzen , dass mindestens 200.000 Rentenbescheide falsch berechnet worden sind . Das Bundessozialgericht hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung für Rentner, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre alt sind, getroffen.
Mit dem im Januar 2001 In Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber die damaligen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente mit deutlich verschärften Zugangsvoraussetzungen ersetzt. Auch wurde die Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Ferner wurden Rentenabschläge bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrenten eingeführt, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahren bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt.