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Inge Rosenberger schrieb am 27.06.2008, 08:17
Zitat von Frau Osing: "Pflegebedürftigkeit darf beispielsweise nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderung ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, weil sie dort keinen Anspruch auf die vollständigen Leistungen der Pflegeversicherung haben"
Es wurde aber durch das "Einfrieren" der Leistungen zum § 43a SGB XI leider versäumt, die Menschen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe / Behindertenhilfe vor einer "Verlegung" in eine Pflegeeinrichtung zu schützen.
Besonders gravierend wirkt sich hier noch der § 40a BSHG aus: "Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen."
Die angemessenen Wünsche beziehen sich jedoch nicht auf die Einrichtungsart, sondern höchstens auf den Ort der Pflegeeinrichtung! Weder der behinderte Mensch noch die Angehörigen haben bei einer "Verlegung" von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeeinrichtung ein Mitspracherecht.
Nachdem etliche Einrichtungsträger neben Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch noch Pflegeheime betreiben, sieht es da für viele Menschen sehr übel aus...
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