Krankenkasse muss Rollstuhlbefestigung in Kfz zahlen
Veröffentlicht am von Kobinet
Mainz (kobinet) Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz haben Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.
Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Damit kann der Rollstuhl wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden.
Der Rollstuhlfahrer war nach dem Landesschulgesetz sonderschulpflichtig und besuchte eine Sonderschule. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem Kraftknoten ab, weil dieser nicht in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle und im Übrigen der Fahrzeuginhaber für einen sicheren Transport zu sorgen habe.
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, wonach der Kläger Anspruch auf Ausstattung seines Rollstuhls mit dem Kraftknoten hat. Begründung: Soweit der Behinderte zur Erfüllung der Schulpflicht auf einen Transport in einem Kraftfahrzeug angewiesen sei und nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden könne, zähle der Transport in einem Kraftfahrzeug auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, für deren Erfüllung die Krankenkasse zuständig sei. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten sei so erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen werden könne. Für die am Rollstuhl des Behinderten zu montierenden Teile des Rückhaltesystems sei auch nicht der Fahrzeuginhaber verantwortlich (Urteil vom 21.02.2008 - L 5 KR 129/07). hjr
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